26 Abs. 1 SVG schuldig und verurteilte ihn zu einer unbedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 110.00. Auf den Widerruf des mit Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 8. Januar 2020 für die Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 90.00 gewährten bedingten Vollzugs wurde verzichtet und stattdessen der Beschuldigte verwarnt und die Probezeit um 18 Monate verlängert.