1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau sprach den Beschuldigten mit Strafbefehl vom 22. Februar 2021 der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren auf der Autobahn gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG sowie der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch unbegründetes brüskes Bremsen (Schikanestopp) gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 SVG schuldig und verurteilte ihn zu einer unbedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 110.00.