Obergericht Strafgericht, 3. Kammer SST.2022.234 (ST.2021.106; StA.2020.2429) Urteil vom 28. Februar 2023 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiberin Rosset Anklägerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Beschuldigter B._____, geboren am tt.mm.1963, von Castaneda, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Patrick Bürgi, […] Gegenstand Grobe Verletzung der Verkehrsregeln -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau sprach den Beschuldigten mit Strafbefehl vom 22. Februar 2021 der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren auf der Autobahn gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG sowie der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch unbegründetes brüskes Bremsen (Schikanestopp) gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 SVG schuldig und verurteilte ihn zu einer unbedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 110.00. Auf den Widerruf des mit Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 8. Januar 2020 für die Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 90.00 gewährten bedingten Vollzugs wurde verzichtet und stattdessen der Beschuldigte verwarnt und die Probezeit um 18 Monate verlängert. 1.2. Der Präsident des Bezirksgerichts Lenzburg sprach den Beschuldigten auf Einsprache hin mit Urteil vom 23. Mai 2022 vom Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren auf der Autobahn frei und der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch unbegründetes brüskes Bremsen gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 SVG schuldig. Er verurteilte den Beschuldigten zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 150.00, Probezeit 5 Jahre, sowie zu einer Verbindungsbusse von Fr. 3'375.00, ersatzweise 22 Tage Freiheitsstrafe. Auf den Widerruf des mit Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 8. Januar 2020 für die Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 90.00 gewährten bedingten Vollzugs wurde verzichtet und stattdessen der Beschuldigte verwarnt und die Probezeit um 18 Monate verlängert. 2. 2.1. Mit Berufungserklärung vom 15. September 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, der Beschuldigte sei zusätzlich der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren auf der Autobahn gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG schuldig zu sprechen und zu einer unbedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 150.00, ersatzweise 120 Tage Freiheitsstrafe, zu verurteilen. 2.2. Am 4. Oktober 2022 reichte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vorgängig zur Berufungsverhandlung ihre Berufungsbegründung ein. -3- 2.3. Mit Anschlussberufungserklärung vom 17. Oktober 2022 beantragte der Beschuldigte, er sei vollumfänglich freizusprechen. 2.4. Die Berufungsverhandlung fand am 28. Februar 2023 statt. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau änderte ihre bereits gestellten Anträge dahingehend ab, als dass die Tagessatzhöhe auf Fr. 140.00 festzulegen sei. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten vom Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfah- ren auf der Autobahn freigesprochen. Hinsichtlich des Vorwurfs der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch unbegründetes brüskes Bremsen hat sie ihn hingegen schuldig gesprochen. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufung einen zusätzlichen Schuldspruch wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfah- ren gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG. Der Beschuldigte beantragt mit Anschlussberufung einen vollumfänglichen Freispruch. Das vorinstanzliche Urteil ist somit hinsichtlich der Anklagevorwürfe vollumfänglich zu überprüfen. 2. 2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch unbegründetes brüskes Bremsen gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 SVG schuldiggesprochen. Der Beschuldigte beantragt mit Anschlussberufung, er sei vollumfänglich freizusprechen (Anschlussberufungserklärung S. 2). 2.2. Der Strafbefehl, welcher gemäss Art. 356 Abs. 1 StPO als Anklageschrift gilt, wirft dem Beschuldigten diesbezüglich vor, sich der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch unbegründetes brüskes Bremsen gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 SVG schuldig gemacht zu haben, indem er am 12. Januar 2020, ca. zwischen 13.00 Uhr und 13.15 Uhr, mit seinem Personenwagen der Marke «Skoda» mit dem Kennzeichen […] auf der Autobahnausfahrt Hunzenschwil von der linken auf die rechte Ausfahrtsspur in Richtung Aarau gewechselt, sich dabei vor den Fahrzeuglenker A. gedrängt habe und anschliessend im Bereich der folgenden Rechtskurve abrupt und unbegründet bis zum Stillstand -4- abgebremst habe. Daraufhin habe der ihm nachfolgende Fahrzeuglenker A. eine Vollbremsung machen müssen, woraufhin C., welcher hinter A. gefahren sei, nicht mehr rechtzeitig habe anhalten können, weshalb es zu einer Auffahrkollision zwischen den Personenwagen von A. und C. gekommen sei. An den Personenwagen der beiden vorgenannten Personen sei ein Sachschaden entstanden, verletzt worden sei niemand. Der Beschuldigte sei nach der Kollision noch einige Sekunden stehen geblieben und habe seine Fahrt anschliessend fortgesetzt. 2.3. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben, dass es zu einem Auffahrunfall gekommen ist. Der Beschuldigte bestreitet jedoch, diese Kollision verursacht zu haben (GA act. 125 f.). 2.4. Gemäss Art. 26 Abs. 1 SVG muss sich der Fahrzeuglenker im Verkehr so verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet. Will der Fahrzeugführer anhalten, hat er nach Möglichkeit auf die nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen, wobei brüskes Bremsen und Halten nur gestattet sind, wenn kein Fahrzeug folgt und im Notfall (Art. 37 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 12 Abs. 2 VRV). Art. 37 Abs. 1 SVG und Art. 12 Abs. 2 VRV stellen wichtige Verkehrsregeln dar, deren Missachtung erhebliche Risiken eines Auffahrunfalls schafft. Die objektiven Voraussetzungen einer groben Verkehrsregelverletzung i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG sind erfüllt, wenn durch unnötiges, d.h. nicht verkehrsbedingtes, brüskes Bremsen eine erhebliche Gefahr einer Auffahrkollision oder Fehlreaktion mit der Gefahr von Verletzten oder Toten hervorgerufen wird (vgl. W EISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 2. Aufl. 2015, N. 4 zu Art. 37 SVG). Das nicht verkehrsbedingte, vorsätzliche Ausbremsen eines Verkehrsteilnehmers (sog. Schikanestopp) stellt in der Regel eine grobe Verkehrsregelverletzung dar (BGE 137 IV 326 E. 3.6). Subjektiv erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden. 2.5. 2.5.1. Für das Obergericht ist aufgrund der nachfolgenden Ausführungen erstellt, dass der Beschuldigte sein Fahrzeug am 12. Januar 2020 im Bereich der letzten Rechtskurve der Autobahnausfahrt Aarau-Ost im Wissen um das ihm nachfolgende Fahrzeug von A. willentlich abrupt und unbegründet bis auf eine Geschwindigkeit von ca. 5 km/h abgebremst hat. 2.5.2. Vorab ist festzuhalten, dass dem Beschuldigten nicht gefolgt werden kann, wenn er geltend macht, die durch C. anlässlich seiner Einvernahme vom -5- 12. Januar 2020 gemachten Aussagen seien aufgrund einer Verletzung des Teilnahmerechts des Beschuldigten nicht verwertbar (GA act. 121): In getrennt geführten Verfahren kommt den Beschuldigten im jeweils anderen Verfahren keine Parteistellung zu. Ein gesetzlicher Anspruch auf Teilnahme an den Beweiserhebungen im eigenständigen Untersuchungs- und Hauptverfahren der anderen beschuldigten Person besteht folglich nicht (Art. 147 Abs. 1 StPO e contrario). Sofern sich die Strafverfolgungs- behörden auf Aussagen eines Beschuldigten aus einem getrennt geführten Verfahren abstützen, ist dem Konfrontationsrecht Rechnung zu tragen. Diese können nur verwertet werden, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, die ihn belastenden Aussagen in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Beschuldigten im getrennten Verfahren zu stellen. Der Fall, dass in den beiden Verfahren nicht gleiche, aber konnexe Straftaten verfolgt werden, fällt ebenfalls darunter (BGE 140 IV 172 E. 1.2.3 f.). C. wurde aufgrund des Auffahrunfalls am 12. Januar 2020 als beschuldigte Person polizeilich einvernommen (UA act. 40 ff.). Folglich kam dem Beschuldigten in diesem Verfahren keine Parteistellung und somit auch kein Teilnahmerecht zu. Nachdem der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung die Möglichkeit hatte, die ihn belastenden Aussagen von C. in Zweifel zu ziehen und diesem Ergänzungsfragen zu stellen (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 18), wurde seinem Konfrontationsrecht Rechnung getragen. Somit sind die von C. anlässlich seiner Einvernahme vom 12. Januar 2020 gemachten Aussagen verwertbar. 2.5.3. Aus dem Rapport der Kantonspolizei vom 7. März 2020 geht hervor, dass A. und C. unmittelbar nach dem Unfall auf der Unfallstelle gegenüber der ausgerückten Patrouille der Mobilen Einsatzpolizei übereinstimmend angegeben haben, dass ein blaues Fahrzeug der Marke «Skoda» vor ihnen unvermittelt eine Vollbremsung gemacht habe, weshalb es zur Auffahrkollision gekommen sei (UA act. 14). Hervorzuheben ist, dass es sich bei diesen übereinstimmenden Aussagen von A. und C. um direkt nach dem Unfall getätigte und somit um die tatnächsten Angaben handelt. Diesen Erstaussagen, welche sich auf soeben Erlebtes stützen, kommt entscheidende Bedeutung zu. 2.5.4. Der Beschuldigte hat anlässlich seiner Einvernahme vom Tattag bestritten, eine Vollbremsung eingeleitet zu haben. Er habe in der Rechtskurve lediglich leicht abgebremst, sei weitergefahren und habe dann gesehen, wie A. aus seinem Fahrzeug ausgestiegen sei. Er selbst sei an der Kollision nicht beteiligt gewesen und sei danach auch nicht stehengeblieben -6- (UA act. 19 ff.). An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung und der Berufungsverhandlung hat der Beschuldigte von seinem Aussageverwei- gerungsrecht gemäss Art. 158 Abs. 1 lit. b StPO Gebrauch gemacht und folglich keine Aussagen zur Sache getätigt. 2.5.5. An seiner Einvernahme vom 12. Januar 2020 führte C. aus, dass er sich auf der Autobahnausfahrt Aarau-Ost mit seinem Personenwagen hinter demjenigen von A. befunden habe, woraufhin das Fahrzeug des Beschuldigten vom Normalstreifen der Autobahn auf den Ausfahrtsstreifen gewechselt und sich ab diesem Zeitpunkt vor dem Personenwagen von A. befunden habe. Anschliessend hätten er selbst sowie A. die rechte Ausfahrtspur in Richtung Aarau befahren, bevor der Beschuldigte, welcher sich zuerst noch auf der linken Ausfahrtsspur in Richtung Hunzenschwil befunden habe, sich vor das Fahrzeug von A. gedrängt habe und dann bis zum Stillstand heruntergebremst habe. Dies habe A. gezwungen, ebenfalls anzuhalten, woraufhin C. gebremst habe, wobei es jedoch nicht ganz gereicht habe und deshalb zur Kollision mit dem Fahrzeug von A. gekommen sei. Im Zeitpunkt des Auffahrunfalls sei das Fahrzeug des Beschuldigten immer noch stillgestanden. Nach der Kollision seien C. und A. beide ausgestiegen, um den Beschuldigten anzusprechen und diesen zu fragen, weshalb er ohne Grund angehalten habe. Es habe keinen Grund für eine Vollbremsung gegeben, da in diesem Zeitpunkt kein anderes Fahrzeug in der Nähe gewesen sei. Bevor die beiden das Fahrzeug des Beschuldigten erreicht hätten, sei letztgenannter in Richtung Aarau davongefahren (UA act. 41 ff.). An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung wurde C. nicht befragt (vgl. GA act. 108). Anlässlich der Berufungsverhandlung, welche etwas mehr als drei Jahre nach dem zu beurteilenden Vorfall durchgeführt wurde, gab er an, nicht gesehen zu haben, wie sich der Beschuldigte vor das Fahrzeug von A. hineingedrängt habe. Bei der letzten Kurve der Autobahnausfahrt habe A. bis zum Stillstand abgebremst. Im Widerspruch zu seinen früheren Aussagen gab C. zu Protokoll, nicht zu wissen, weshalb A. dort angehalten habe. Er selbst habe nach links geschaut, um zu sehen, ob ein anderes Fahrzeug von links herkomme. Als er seinen Blick wieder nach vorne gewendet habe, sei es zum Unfall gekommen, weil A. mit seinem Personenwagen bereits stillgestanden sei. Er habe nicht gesehen, ob der Beschuldigte gebremst habe. Nach dem Unfall habe A. C. unverzüglich mitgeteilt, dass letztgenannten keine Schuld treffe, da es der Beschuldigte gewesen sei, der gebremst habe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 14 ff.). Die vorgenannten Widersprüche in den Aussagen von C. sind in erster Linie mit dem langen Zeitablauf von mehr als drei Jahren und damit einhergehenden Erinnerungslücken zu begründen. So ist es -7- nachvollziehbar, dass sich C. nicht mehr an alles erinnert. Der Widerspruch betreffend die Frage, ob der Beschuldigte gebremst hat, lässt sich insbesondere damit erklären, dass sich der Fokus von C. in diesem Moment auf den für ihn relevanten Unfall zwischen ihm und A. richtete, nicht jedoch auf das für ihn weniger entscheidende davor stattfindende Geschehen. Die Widersprüche führen – entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten (Plädoyer des Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 12) – nicht dazu, dass die ersten Aussagen von C., die hinsichtlich der Frage, ob der Beschuldigte brüsk gebremst hat, im Einklang mit den Aussagen von A. stehen, nicht zu berücksichtigen wären. 2.5.6. A. führte an seiner Einvernahme vom 12. Januar 2020 aus, dass der Beschuldigte ihm zuerst den Weg abgeschnitten habe, nachdem er selbst die Ausfahrt befahren habe. Dies habe der Beschuldigte noch vor der doppelten Sicherheitslinie gemacht. Aufgrund dessen habe A. seine Hände verworfen, was der Beschuldigte seiner Ansicht nach im Rückspiegel gesehen habe, da der Beschuldigte anschliessend ebenfalls gestikuliert habe. Danach hätten sie zuerst die erste Rechtskurve und dann die Linkskurve befahren, woraufhin es in der nächsten Rechtskurve zur Vollbremsung gekommen sei. Zuvor habe er selbst eine Geschwindigkeit von weniger als 30 km/h und einen Abstand zum Fahrzeug des Beschuldigten von ungefähr acht bis neun Metern gehabt. Der Beschuldigte habe grundlos und absichtlich eine Vollbremsung gemacht, wobei er bis zum Stillstand abgebremst habe. Das Heck des Personenwagens des Beschuldigten habe es aufgrund des Bremsmanövers gelupft. Vor dem Fahrzeug des Beschuldigten sei kein weiterer Personenwagen gewesen. Er, A., habe noch anhalten können. C., welcher hinter ihm gewesen sei, habe jedoch nicht mehr anhalten können, weshalb es zum Unfall gekommen sei. Nach dem Auffahrunfall sei der Beschuldigte sicherlich während fünf oder sechs Sekunden mit seinem Fahrzeug stehengeblieben. A. sei ausgestiegen, woraufhin der Beschuldigte weggefahren sei, als zufällig eine Polizeipatrouille durchgefahren sei (UA act. 27 ff.). A. bestätigte seine bereits gemachten Aussagen anlässlich seiner weiteren Einvernahme vom 13. Januar 2020. Er gab zusätzlich an, er habe sein Mobiltelefon zur Hand genommen und eine Fotoaufnahme des Fahrzeugs des Beschuldigten gemacht, nachdem dieser sich vor ihn gedrängt habe (UA act. 30 ff.). An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte A., vor der Kurve auf eine Geschwindigkeit von ungefähr 20 km/h bis 30 km/h heruntergebremst zu haben (GA act. 110 ff.). An der Berufungsverhandlung gab er dagegen an, vor dem Bremsmanöver vielleicht mit einer Geschwindigkeit von 40 km/h bis 50 km/h unterwegs gewesen zu sein (Protokoll -8- Berufungsverhandlung S. 9). Im Widerspruch zu seinen früher getätigten Angaben, führte er aus, vor dem Bremsmanöver möglicherweise 20 bis 30 Meter Abstand zum Beschuldigten gehabt zu haben, dass letztgenannter nicht bis zum Stillstand, sondern lediglich auf ca. 5 km/h heruntergebremst habe und dass der Beschuldigte bei der vorangehenden Ausfahrtsspur vor ihm über die doppelte Sicherheitslinie gefahren sei (GA act. 112 ff.; Protokoll Berufungsverhandlung S. 3 ff.). Betreffend den letztgenannten Widerspruch ist festzuhalten, dass die Frage, an welcher Stelle der Beschuldigte vor A. von der Normalspur auf die Ausfahrtsspur gewechselt hat, d.h., ob dort schon die doppelte Sicherheitslinie begonnen hatte, für die Feststellung, ob es später zu einem unbegründeten brüsken Bremsmanöver gekommen ist, nicht von entscheidender Bedeutung ist. Dass sich der Beschuldigte zuerst hinter dem Fahrzeug von A. befunden hatte (dazu siehe unten) und ihn sodann vor dem Bremsmanöver überholt hatte, ist denn auch erstellt und unbestritten geblieben. Auch unterschiedliche Angaben von A. betreffend die genaue gefahrene Geschwindigkeit und den genauen Abstand zum Beschuldigten im Zeitpunkt des Bremsmanövers sind als blosse Schätzungen nicht geeignet, den konstant, schlüssig und nachvollziehbar geschilderten Umstand, dass es sich um ein unbegründetes und brüskes Bremsmanöver – hat dies nun bis zum Stillstand oder fast bis zum Stillstand des Fahrzeugs des Beschuldigten geführt – als unglaubhaft zu qualifizieren, zumal bei einem Zeitablauf von mehr als drei Jahren Abweichungen in den Schilderungen nicht ungewöhnlich sind. Nach dem Gesagten bestehen für das Obergericht keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte sein Fahrzeug am 12. Januar 2020 im Bereich der letzten Rechtskurve der Autobahnausfahrt Aarau-Ost im Wissen um das ihm nachfolgende Fahrzeug von A. willentlich abrupt und unbegründet bis auf eine Geschwindigkeit von ca. 5 km/h abgebremst hat. 2.5.7. Dem Vorbringen des Beschuldigten, wonach er keinen Grund gehabt habe, ein unbegründetes brüskes Bremsmanöver einzuleiten (Plädoyer des Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 8), kann nicht gefolgt werden. So ist erstellt, dass es zwischen ihm und A. bereits vorgängig auf der Autobahn zu gegenseitigen Provokationen in Form von Gesten gekommen ist (vgl. UA act. 19; 28; 32) und dass der Beschuldigte zusätzlich zu wenig Abstand zu A. eingehalten hat, weil er diesen nicht überholen konnte (vgl. hierzu nachfolgend E. 3). A. hat denn auch schlüssig und nachvollziehbar zu Protokoll gegeben, er glaube, der Beschuldigte habe das Bremsmanöver eingeleitet, weil er diesen zuvor auf der Autobahn nicht habe überholen lassen. Deshalb habe der Beschuldigte einen Unfall provozieren oder ihm, A., zumindest Angst einjagen wollen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 8). -9- Weiter gibt es auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass C. und A. ihre Aussagen bewusst wahrheitswidrig aufeinander abgestimmt hätten, um so den Beschuldigten fälschlicherweise anzuschuldigen. A., C. und der Beschuldigte haben sich bis zu diesem Vorfall denn auch gar nicht gekannt. A. hat sodann bestätigt, C. nach dem Unfall lediglich einmal wegen Versicherungsbelangen telefonisch kontaktiert zu haben (Protokoll Berufungsverhandlung S. 3). Auch haben sich weder C. noch A. als Privatkläger konstituiert. Auch dem weiteren Argument des Beschuldigten, wonach es für A. nur so gewirkt habe, als habe der Beschuldigte stark abgebremst, weil A. mit seinem Mobiltelefon beschäftigt gewesen sei und deshalb seine Aufmerksamkeit nicht dem Verkehrsgeschehen gewidmet habe (Plädoyer des Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 8 f.), ist nicht zu folgen. Gestützt auf die vorgängigen Ausführungen ist für das Obergericht klar erstellt, dass es – nebst der mangelnden Aufmerksamkeit von C. (vgl. UA act. 07.3) – aufgrund des unbegründeten brüsken Bremsen durch den Beschuldigten zum Folgeunfall gekommen ist, nicht jedoch wegen einer Manipulation des Mobiltelefons durch A. während seiner Fahrt. So konnte er denn auch noch rechtzeitig anhalten, was ansonsten nicht zu erwarten gewesen wäre. Hinzukommt, dass A. angegeben hat, die von ihm geschilderte Fotoaufnahme noch auf der gerade verlaufenden Ausfahrtsspur gemacht zu haben, nachdem sich der Beschuldigte beim Befahren der Ausfahrtsspur vor ihn gedrängt habe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 12). Danach habe er sein Mobiltelefon wieder auf die Seite gelegt (Protokoll Berufungsverhandlung S. 10). Dass A. sein Mobiltelefon an der Unfallstelle bereits wieder weggelegt hatte, erscheint glaubhaft, weil die Ausfahrtsspur bei der Autobahnausfahrt Aarau-Ost eine Länge von mehr als einem Kilometer beträgt (vgl. Google Maps, Autobahnausfahrt Aarau-Ost), weshalb eine grosse Distanz bis zur letzten Rechtskurve besteht. Weiter kann auch aufgrund der konstanten Angaben von A., wonach er bei der letzten Rechtskurve gesehen habe, dass kein weiteres Fahrzeug von links gekommen sei, weshalb kein Grund für ein Bremsmanöver bestanden habe, ausgeschlossen werden, dass er bei der Unfallstelle seinen Blick auf sein Mobiltelefon gerichtet hat. Schliesslich vermag der Beschuldigte mit der von ihm eingereichten Berechnung zum Anhalteweg (Beilage 1 zur Berufungsverhandlung) nichts am Beweisergebnis zu ändern. So beruht diese Berechnung lediglich auf einer auf Schätzungen basierenden Geschwindigkeit von 30 km/h, woraus ein Anhalteweg von 13.50 Metern resultieren soll. Dies soll dem Beschuldigten zufolge aufzeigen, dass es bei dieser Geschwindigkeit und diesem Anhalteweg bei einem unbegründeten brüsken Bremsen zwingend zu einem Unfall zwischen ihm und A. gekommen wäre, da zwischen ihnen beiden gemäss der ersten Angabe von A. lediglich ein Abstand von acht bis neun Metern bestanden habe (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung - 10 - S. 24). Bei den ersten Angaben von A., wonach er vor dem Bremsmanöver mit einer Geschwindigkeit von weniger als 30 km/h (UA act. 27) – und nicht wie vom Beschuldigten geltend gemacht, mit einer solchen von 30 km/h – unterwegs gewesen sei und einen Abstand von acht bis neun Metern innegehabt habe, handelt es sich um reine Schätzungen. A. hat an der Berufungsverhandlung denn auch eingeräumt, dass er nicht genau sagen könne, wie viel Abstand er gehabt habe. So seien es vielleicht zehn oder 15 Meter gewesen, möglicherweise aber auch 13 oder acht Meter (Protokoll Berufungsverhandlung S. 12). Der Beschuldigte vermag mit der von ihm eingereichten Anhalteweg-Berechnung keine Zweifel am gewonnenen Beweisergebnis (siehe dazu oben) zu begründen, dass er ein unbegründetes brüskes Bremsmanöver durchgeführt hat, zumal auch er nicht bestritten hat, abgebremst zu haben, wenn aus seiner Sicht auch nicht brüsk. Die Aussagen des Beschuldigten, mit welchen er bestreitet, einen Schikanestopp verursacht zu haben, sind unter den vorliegenden Umständen als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren. 2.6. Zusammenfassend bestehen für das Obergericht in Würdigung der gesamten Umstände, insbesondere den im massgeblichen Kerngehalt konstanten, schlüssigen und nachvollziehbaren Aussagen von A. zum Bremsmanöver des Beschuldigten und die damit übereinstimmenden Erstaussagen von C., keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte sein Fahrzeug am 12. Januar 2020 im Bereich der letzten Rechtskurve der Autobahnausfahrt Aarau-Ost im Wissen um das ihm nachfolgende Fahrzeug von A. willentlich abrupt und unbegründet im Sinne eines «Schikanestopps» bis auf eine Geschwindigkeit von ca. 5 km/h abgebremst hat. Damit hat der Beschuldigte zumindest in Kauf genommen, die erhebliche Gefahr einer Auffahrkollision zu schaffen, welche sich denn auch tatsächlich im Folgeunfall zwischen C. und A. realisiert hat. Mithin hat er in rücksichtsloser Art und Weise eine für die Verkehrssicherheit wichtige Verkehrsregel verletzt und damit sowohl den objektiven als auch subjektiven Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung durch unbegründetes brüskes Bremsen erfüllt. Es liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor. Der Beschuldigte hat sich der groben Verkehrsregelverletzung durch unbegründetes brüskes Bremsen gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 37 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 12 Abs. 2 VRV schuldig gemacht. Nach dem Gesagten erweist sich die Anschlussberufung des Beschuldigten in diesem Punkt als unbegründet. - 11 - 3. 3.1. Der zur Anklage erhobene Strafbefehl wirft dem Beschuldigten weiter vor, sich der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG schuldig gemacht zu haben, indem er am 12. Januar 2020, ca. zwischen 13.00 Uhr und 13.15 Uhr, auf der Autobahn A1 in Fahrtrichtung Bern mit seinem Personenwagen der Marke «Skoda» mit dem Kennzeichen […] ab Höhe Mägenwil dem ihm vorausfahrenden Fahrzeuglenker A. auf dem Überholstreifen während einigen Minuten bei einer Geschwindigkeit von mindestens 100 km/h mit einem Abstand von zeitweise lediglich drei bis vier Metern gefolgt sei. Dadurch habe er für sich und andere Verkehrsteilnehmer eine erhöhte abstrakte Gefahr geschaffen, weil er den notwendigen Sicherheitsabstand massiv unterschritten habe. 3.2. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben, dass der Beschuldigte am 12. Januar 2020 mit seinem Personenwagen die Autobahn A1 in Fahrtrichtung Bern befahren hat und dabei ungefähr ab Höhe Mägenwil grösstenteils direkt hinter dem Fahrzeug von A. gefahren ist (UA act. 19 f.). Die Staatsanwaltschaft stellt sich auf den Standpunkt, die Videoaufnahmen der Verkehrsüberwachung, auf welchen der ungenügende Abstand ersichtlich sei, seien verwertbar (Berufungsbegründung S. 2 ff.). Der Beschuldigte dagegen macht geltend, dass diese Aufnahmen mangels gesetzlicher Grundlage unverwertbar und die Aussagen von A. aufgrund von Widersprüchen, Übertreibungen und Schuldzuweisungen unglaubhaft seien. Er bestreitet, zum Fahrzeug von A. einen ungenügenden Abstand eingehalten zu haben (GA act. 120 ff.). 3.3. Nach Art. 90 Abs. 2 SVG wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG ist gegenüber allen Strassenbenützern ausreichender Abstand zu wahren, namentlich beim Hintereinanderfahren, so dass der Fahrzeugführer auch bei über- raschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig halten kann (Art. 12 Abs. 1 VRV). Die Regel betreffend die Wahrung eines ausreichenden Abstands beim Hintereinanderfahren ist von grundlegender Bedeutung. Viele Unfälle sind auf ungenügenden Abstand zurückzuführen (BGE 131 IV 133 E. 3.2.1). Was unter einem «ausreichenden Abstand» im Sinne von Art. 34 Abs. 4 SVG zu verstehen ist, hängt von den gesamten Umständen ab. Dazu gehören unter anderem die Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnisse sowie die Beschaffenheit der beteiligten Fahrzeuge. Die Rechtsprechung hat keine allgemeinen Grundsätze zur Frage entwickelt, - 12 - bei welchem Abstand in jedem Fall, d.h. auch bei günstigen Verhältnissen, eine grobe Verkehrsregelverletzung anzunehmen ist. Für die Beurteilung, ob eine grobe Verkehrsregelverletzung anzunehmen ist, wird als Richtschnur – zumindest bei auf der Autobahn und ausserorts gefahrenen Geschwindigkeiten – jedoch die Regel «1/6-Tacho» bzw. ein Abstand von 0.6 Sekunden herangezogen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1382/2017 vom 28. Juni 2018 E. 3.3.2 mit Hinweisen). Zur Bejahung einer ernstlichen Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG durch ungenügenden Abstand reicht es aus, wenn auf einer verhältnismässig kurzen Strecke zu nahe aufgefahren wird. Gemäss Rechtsprechung kann eine grobe Verkehrsregelverletzung bereits vorliegen, wenn der erforderliche Mindestabstand auf einer Strecke von weniger als 300 Metern respektive auf einer Strecke von mindestens 132 Metern unterschritten wird (Urteile des Bundesgerichts 6B_76/2021 vom 20. Mai 2021 E. 4.1; 6B_1004/2016 vom 14. März 2017 E. 3.3). 3.4. 3.4.1. Mit der Vorinstanz und dem Beschuldigten ist festzuhalten, dass die von der Staatsanwaltschaft beigezogenen Videoaufnahmen der Verkehrs- überwachungskameras für die Frage, ob der Beschuldigte eine grobe Verkehrsregelverletzung durch ungenügenden Abstand begangen hat, nicht verwertbar sind: Gemäss Art. 139 Abs. 1 StPO setzen Strafbehörden zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind. Beweiserhebungen sind aus verfassungsmässiger Sicht dann als rechtmässig und verwertbar einzustufen, wenn und soweit gesamthaft betrachtet die Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns gemäss Art. 5 BV eingehalten und die Grundrechte der betroffenen Personen ausreichend beachtet wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1288/2019 vom 21. Dezember 2020 E. 2.2). Die Videoüberwachung betrifft insbesondere das Recht auf Privatsphäre (Art. 13 BV). Das Bundesgericht hat mehrfach festgehalten, dass die Erhebung, Aufbewahrung und Bearbeitung erkennungsdienstlicher Daten, worunter – entgegen der Staatsanwaltschaft (Plädoyer der Staatsanwaltschaft an der Berufungsverhandlung S. 5 f.) – auch Videoaufnahmen wie die vorliegenden fallen, im öffentlich-rechtlichen Verhältnis in das Recht auf Privatsphäre bzw. das Recht auf informationelle Selbstbestimmung eingreifen (BGE 145 IV 42 E. 4.2 mit Hinweisen; BGE 138 I 331 E. 5.1). Die informationelle Selbstbestimmung kann, wie andere Grundrechte, gestützt auf die Kriterien von Art. 36 BV eingeschränkt werden. Einschränkungen bedürfen demnach einer gesetzlichen Grundlage, müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein und müssen sich als verhältnismässig erweisen. Um den Garantien von Art. 13 BV zu genügen, - 13 - verlangt das Bundesgericht, dass die systematische Datenerfassung und - aufbewahrung von angemessenen und wirkungsvollen rechtlichen Schutzvorkehrungen begleitet werden, um Missbräuchen und Willkür vorzubeugen (BGE 144 I 126 E. 8.3.4 mit Hinweisen). Es ist jedenfalls nicht angebracht, mit dem Schlagwort der Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit unbeschränkte Überwachungen zu begründen, die in vielfältigsten Ausgestaltungen unterschiedlichen Zwecken dienen können (BGE 146 I 11 E. 3.3.2 mit Hinweisen; BGE 136 I 87 E. 8.3). Die vorgenannte bundesgerichtliche Rechtsprechung gilt, entgegen der Staatsanwaltschaft (Berufungsbegründung S. 2 f.), auch für die vorliegenden Videoaufnahmen. 3.4.2. Nach Art. 57c SVG ist der Bund für das Verkehrsmanagement auf den Nationalstrassen zuständig. Dabei kann er diese Aufgaben ganz oder teilweise den Kantonen übertragen. Art. 54a NSV konkretisiert die gesetzliche Grundlage von Art. 57c SVG dahingehend, dass das ASTRA im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung die Nationalstrasseninfrastruktur bildlich erfassen kann. Die vorliegend in Frage stehenden Kameras dienen der Verkehrs- überwachung bzw. dem Verkehrsmanagement. Sie fussen somit auf einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage (Art. 57c SVG i.V.m. Art. 54a NSV) und sind diesbezüglich rechtens. In diesem Rahmen steht es dem Bund offen, dem Kanton die besagten Videoaufnahmen zur Verkehrsüber- wachung bzw. zur Gewährleistung eines sicheren Verkehrs zur Verfügung zu stellen. Eine gesetzliche Grundlage auf Bundesebene zur Verwendung dieser Aufnahmen zur Strafverfolgung findet sich, entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft (Berufungsbegründung S. 3; Plädoyer der Staatsanwaltschaft an der Berufungsverhandlung S. 2 ff.), indessen nicht. Insbesondere kann hier die Weisung des ASTRA (ASTRA 73005, Ausgabe 2020 V1.00) vom 1. Juni 2020 nicht als Grundlage dienen, ist sie doch erst nach dem vorliegend zu beurteilenden Ereignis in Kraft getreten. Eine gesetzliche Grundlage für die Videoüberwachung zum Zweck der Strafver- folgung würde sich hierin aber ohnehin nicht finden. Die Staatsanwaltschaft kann auch nichts aus der generellen Anzeigepflicht des Bundespersonals gemäss Art. 22a des Bundespersonalgesetzes (SR 172.220.1; BPG) ableiten (vgl. Berufungsbegründung S. 4). Gemäss Art. 22a Abs. 1 BPG sind die Angestellten zwar verpflichtet, alle von Amtes wegen zu verfolgenden Verbrechen oder Vergehen, die sie bei ihrer amtlichen Tätigkeit festgestellt haben oder die ihnen gemeldet worden sind, den Strafverfolgungsbehörden, ihren Vorgesetzten oder der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK) anzuzeigen. Eine gesetzliche Grundlage zur Ver- wendung von Videoaufnahmen einer Nationalstrasse zur Strafverfolgung besteht dadurch allerdings nicht. - 14 - Es stellt sich in einem nächsten Schritt die Frage, ob die erforderlichen Gesetzesgrundlagen auf kantonaler Ebene gegeben sind. Basierend auf § 20 Abs. 1 des Gesetzes über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (SAR 150.700, IDAG) beantragte das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) bei der Beauftragten für Öffentlichkeit und Datenschutz die Bewilligung des Reglements Videoüberwachung der Strasseninfrastruktur vom 25. September 2012. Dieses Reglement kann den Zugriff auf die Videoaufnahmen zur Strafverfolgung nicht legitimieren. Denn es ist zwar richtig, dass § 4 Abs. 5 dieses Reglements der Kantonspolizei im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben die Möglichkeit einräumt, in den Verkehrsleitzentralen Videobilder einzusehen und im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung zu speichern. Doch ergibt sich aus dem in § 2 des Reglements definierten Geltungsbereich sowie aus den im Anhang aufgeführten und bewilligten Kameras, dass sich das Reglement und somit auch das Einsichtsrecht der Kantonspolizei lediglich auf die kantonalen Anlagen (Kantonsstrassen) beziehen. Darüber hinaus gilt dieses Einsichtsrecht gemäss dem Wortlaut der Bestimmung ohnehin nur für die der Kantonspolizei durch die Abteilung Tiefbau übertragenen Aufgaben, wobei Strafverfolgung selbstredend nicht zu den von dieser Abteilung übertragenen Aufgaben gehört. Soweit allenfalls die Ansicht vertreten werden soll, § 3 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit (SAR 531.200, PolG) stelle auf kantonaler Ebene eine hinreichende gesetzliche Grundlage dar, kann dieser nicht gefolgt werden, denn die Norm umschreibt lediglich den Aufgabenbereich der Kantonspolizei in allgemeiner Weise. Eine gesetzliche Grundlage für die Weitergabe der Daten an die Strafverfol- gungsbehörden stellt schliesslich – entgegen der Staatsanwaltschaft (Plädoyer der Staatsanwaltschaft an der Berufungsverhandlung S. 3) – weder die Verpflichtung zur Rechtshilfe gemäss Art. 44 StPO noch die kantonale Anzeigepflicht gemäss § 34 Abs. 2 EG StPO dar. Wie oben erwähnt, ist es nach der Rechtsprechung nicht angebracht, mit dem Schlagwort der Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit unbeschränkte Überwachungen zu begründen, die in vielfältigsten Ausgestaltungen unterschiedlichen Zwecken dienen können. Dass gemäss Art. 44 StPO Behörden des Bundes und der Kantone zur Rechtshilfe verpflichtet sind und die Staatsanwaltschaft gestützt darauf Videoaufnahmen der Verkehrsüberwachung edieren kann, kann selbstredend nicht zu einem entfallen der Voraussetzungen für eine zweckmässige Verwendung von Videoaufnahmen zur Strafverfolgung führen. Mithin führt der Umstand allein, dass ein mögliches Beweismittel beigezogen wird, nicht dazu, dass dieses auch voraussetzungslos zu Strafverfolgungszwecken verwertet werden dürfte. Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft (Plädoyer der Staatsanwaltschaft an der Berufungsverhandlung S. 3), vermag das von ihr genannte Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau SST.2021.239 vom 13. September 2022 - 15 - nichts daran zu ändern. So ging es darin nicht um Aufnahmen zur Verkehrsüberwachung resp. zum Verkehrsmanagement, sondern um Videoaufzeichnungen, welche innerhalb der Justizvollzugsanstalt Lenzburg und somit in einer vom Kanton Aargau betriebenen Anstalt und öffentlichen Behörde erstellt wurden und in diesem Rahmen der Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit innerhalb der Justizvollzugsanstalt dienen (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau SST.2021.239 vom 13. September 2022 E. 2.1. f.). Nach dem Gesagten lag im Zeitpunkt der vorliegend zu beurteilenden Ereignisse die zur Verwendung der Videoaufnahmen zu Strafverfolgungs- zwecken nötige gesetzliche Grundlage nicht vor, was das Obergericht denn auch bereits in mehreren Urteilen (Urteile des Obergerichts des Kantons Aargau SST.2022.133 vom 1. November 2022 E. 2.3; SST.2022.47 vom 30. August 2022 E. 1.2) wiederholt ausgeführt hat. Mangels zeitlicher Anwendbarkeit kann offen bleiben, ob der neu geschaffene § 36a Abs. 1 PolG, in Kraft seit 1. Juli 2021, in Bezug auf Videoaufnahmen auf der Autobahn eine genügende gesetzliche Grundlage zur Verwendung zu Strafverfolgungszwecken hat schaffen können. 3.4.3. Wird das Vorliegen einer genügenden gesetzlichen Grundlage verneint, stellt sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts und unter Vorbehalt eines absoluten Verwertungsverbots nach Art. 141 Abs. 1 StPO die Frage der Verwertbarkeit nach Art. 141 Abs. 2 StPO. Demnach sind Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, nicht verwertbar, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. Die Regelung beinhaltet eine Interessenabwägung: Je schwerer die zu beurteilende Straftat ist, umso eher überwiegt das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung das private Interesse des Beschuldigten daran, dass der fragliche Beweis unverwertet bleibt. Entscheidend ist nicht das abstrakt angedrohte Strafmass, sondern die Schwere der konkreten Tat. Dabei kann auf Kriterien wie das geschützte Rechtsgut, das Ausmass dessen Gefährdung resp. Verletzung, die Vorgehensweise und kriminelle Energie des Täters oder das Tatmotiv abgestellt werden (BGE 147 IV 9 E. 1.4.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_85/2021 vom 26. November 2021 E. 7.3.1; 6B_256/2021 vom 17. Mai 2021 E. 1.3.1). Dem Beschuldigten wird kein besonders schwerwiegendes Delikt zum Vorwurf gemacht. Er soll die Verkehrsregeln durch ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren grob verletzt haben. Es handelt sich bei dieser Widerhandlung gegen Art. 90 Abs. 2 SVG um ein Vergehen, die einen Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vorsieht. Nach der bisher ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichts stellen grobe Verletzungen der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.d.R. - 16 - keine schweren Straftaten im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1288/2019 vom 21. Dezember 2020 E. 2.6 mit Verweis auf BGE 146 IV 224 E. 4 und BGE 137 I 218 E. 2.3.5.2). Nicht anders verhält es sich vorliegend. Zwar ist zu beachten, dass der Beschuldigte, unter der Annahme, dass er tatsächlich einen deutlich ungenügenden Abstand eingehalten hätte, mit seinem Handeln aufgrund der hohen gefahrenen Geschwindigkeiten auf der Autobahn und den mitunter schwerwiegenden Folgen bei einem Auffahrunfall die allgemeine Verkehrssicherheit und mittelbar die Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer in nicht unerheblichem Mass gefährdet hat. Das öffentliche Interesse an der Aufklärung eines Vergehens ist jedoch nicht so hoch wie bei einem Verbrechen (vgl. zur qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau SST.2022.47 vom 30. August 2022; Urteil des Bundesgerichts 6B_1404/2019 vom 17. August 2020 E. 1.4). Die Anklage selbst scheint denn auch von einem vergleichsweise leichten Verschulden auszugehen, wurde im zur Anklage erhobenen Strafbefehl für sämtliche groben Verkehrsregelverletzungen doch nur eine Geldstrafe von insgesamt 120 Tagessätzen bzw. im Berufungsverfahren eine Erhöhung von 90 Tagessätzen um 30 Tagessätze auf 120 Tagessätze und damit eine Strafe im untersten Sechstel des Strafrahmens beantragt. Nach dem Gesagten überwiegt in einer Interessenabwägung das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung das private Interesse des Beschuldigten, dass der fragliche Beweis unterbleibt, nicht. Die dem Beschuldigten vorliegend vorgeworfene grobe Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG ist nicht als schwere Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO zu verstehen, weshalb mit der Vorinstanz von der Unverwertbarkeit der Videoaufnahmen auszugehen ist. 3.5. 3.5.1. Die Unverwertbarkeit der Videoaufnahmen der Verkehrsüberwachungs- kameras führt vorliegend aber nicht dazu, dass sich eine grobe Verkehrsverletzung durch ungenügenden Abstand beim Hintereinander- fahren auf der Autobahn nicht erstellen liesse. Entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten (GA act. 121) sind denn auch sämtliche durchgeführten Einvernahmen verwertbar: Folgebeweise, deren Erhebung ohne die vorhergehenden Videoaufnahmen nicht möglich gewe- sen wären (sogenannte Fernwirkung von Beweisverwertungsverboten gemäss Art. 141 Abs. 4 StPO), liegen nicht vor. Die Videoaufnahmen waren nicht «conditio sine qua non» für die Befragung der beteiligten Personen zum eingehaltenen Abstand auf der Autobahn (vgl. BGE 141 IV 20 E. 1.2.4). Eine Fernwirkung gemäss Art. 141 Abs. 4 StPO ist zu verneinen, wenn der Folgebeweis im Sinne eines hypothetischen Ermittlungsverlaufs - 17 - zumindest mit einer grossen Wahrscheinlichkeit auch ohne den illegalen ersten Beweis erlangt worden wäre. Entscheidend sind die konkreten Umstände des Einzelfalls (BGE 138 IV 169 E. 3.3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_976/2015 vom 27. September 2016 E. 6.3.1). In casu wäre eine Befragung aller beteiligter Personen zum auf der Autobahn eingehaltenen Abstand ohnehin erfolgt. So war der Kantonspolizei aufgrund der auf der Unfallstelle von A. und C. gemachten Angaben bereits bekannt, dass es zwischen ihnen zu einem Auffahrunfall gekommen war und dass der Beschuldigte ebenfalls darin involviert war. Weiter bestand aufgrund der Angaben der Verdacht, dass es bereits vor der Kollision zu gegenseitigen Provokationen auf der Autobahn gekommen war (vgl. UA act. 13 ff.). Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschuldigte, A. und C. vor dem Unfall alle die Autobahn befuhren und es anschliessend auf der Autobahnausfahrt zu einer Auffahrkollision gekommen ist, kann nicht angenommen werden, dass die Frage zum auf der Autobahn eingehaltenen Abstand ohne Sichtung der Videoaufnahmen nicht gestellt worden wäre. Diese Frage ist unter anderem auf die Aussage von A. anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme am Unfalltag zurückzuführen, zu welcher er direkt ab dem Unfallort erschienen ist, wonach der Beschuldigte kurz vor der Ausfahrt einen sehr kleinen Abstand zu ihm eingehalten und er sich deshalb nicht mehr wohl gefühlt habe (UA act. 26 ff.). Somit sind sämtliche Einvernahmen verwertbar. 3.5.2. Für das Obergericht ist gestützt auf die Aussagen von A. erstellt, dass der Beschuldigte am 12. Januar 2020 diesem auf der Autobahn A1 bei einer Geschwindigkeit von – gemäss Anklage – mindestens 100 km/h mit einem Abstand von zeitweise lediglich wenigen Metern gefolgt ist: A. erwähnte an seiner ersten Einvernahme vom 12. Januar 2020, dass der Beschuldigte kurz vor der Autobahnausfahrt einen sehr kleinen Abstand zu ihm gehabt habe. Er könne nicht genau sagen, wie gross der Abstand gewesen sei, wobei er sich jedoch nicht mehr wohl gefühlt habe (UA act. 28). Zuvor habe er das Fahrzeug des Beschuldigten auf der Autobahn kurz vor der Ausfahrt Mägenwil überholt, woraufhin dieses hinter ihm, jedoch nicht direkt hinter ihm, gewesen sei (UA act. 28). An seiner Einvernahme vom 13. Januar 2020 führte A. aus, dass der Beschuldigte ihm auf der Autobahn, ungefähr zwischen der Einfahrt Mägenwil bis zur Ausfahrt Lenzburg und somit minutenlang, sehr knapp, möglicherweise mit drei oder vier Metern Abstand, bei einer Geschwindigkeit von 120 km/h, hinterhergefahren sei. Der Beschuldigte sei ihm sehr dicht aufgefahren. Als er zuvor am Beschuldigten vorbeigefahren sei, um diesen zu überholen, habe A. mehrmals mit seiner Hand vor seinem Gesicht gewedelt, weil der Beschuldigte zuvor lediglich mit 100 km/h auf der Überholspur gefahren sei (UA act. 32 f.). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung führte er aus, dass der Beschuldigte ihm ab der Höhe Lenzburg während drei bis - 18 - vier Minuten bei einer Geschwindigkeit von ca. 120 km/h mit einem Abstand von lediglich ca. fünf Metern nachgefahren sei. Der Beschuldigte sei ihm so nahe aufgefahren, dass er dessen Kennzeichen nicht mehr im Rückspiegel gesehen habe (GA act. 110 f.). An der Berufungsverhandlung führte A. aus, dass der Beschuldigte ihm auf der Autobahn sehr nahe nachgefahren sei und komische Faxen resp. Gesten gemacht habe, als er selbst mit einer Geschwindigkeit von 120 km/h gefahren sei. Er bestätigte, das Kennzeichen des Beschuldigten nicht mehr gesehen zu haben, weshalb er von einem Abstand von einem bis zu drei Metern ausgehe. Es habe kein weiteres Fahrzeug mehr dazwischen gepasst. Der Beschuldigte sei ungefähr ab der Höhe Lenzburg während schätzungsweise zwei Minuten hinter ihm gefahren und habe dabei teilweise, jedoch nicht konstant, zu wenig Abstand eingehalten (Protokoll Berufungsverhandlung S. 3 ff.). Es trifft zwar zu, dass die Aussagen von A. in Bezug auf den genauen Streckenabschnitt, auf welchem ein ungenügender Abstand eingehalten worden sein soll und die Dauer, während welcher der Beschuldigte ihm mit einem ungenügenden Abstand gefolgt sein soll, nicht gleichgeblieben sind, sondern Abweichungen aufweisen. Dies führt jedoch nicht dazu, dass seine Aussagen dazu, ob es zu besagtem Zeitpunkt auf der A1 überhaupt zu einem erheblich ungenügenden Abstand zwischen dem Fahrzeug von A. und dem Beschuldigten gekommen ist, unglaubhaft erscheinen würden, zumal es für diese Frage nicht auf den exakten Streckenabschnitt ankommt und ungenaue Angaben in Bezug auf die Dauer eines Vorfalls und den genauen Abstand nicht ungewöhnlich sind. Hinsichtlich des massgeblichen Kerngehalts, nämlich einem so nahen Auffahren des Beschuldigten auf das Fahrzeug von A. während nicht ganz bloss kurzer Zeit, so dass dieser das Nummernschild des Beschuldigten nicht mehr habe sehen können und ihm deshalb unwohl geworden sei, sind dessen Aussagen denn auch ab der ersten belastenden Aussage konstant, schlüssig und nachvollziehbar geblieben, weshalb darauf abzustellen ist. Damit lässt sich auch in Einklang bringen, dass sich A. im Rahmen seiner ersten Einvernahme nach dem Auffahrunfall beinahe nicht zum sich vorher zugetragenen ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren geäussert hatte und erst dann detaillierte belastende Aussagen gemacht hat, nachdem er erfahren hatte, dass der Beschuldigte ihn anzeigen wolle, während sich sein Fokus bis dahin auf den vom Beschuldigten später begangenen Schikanestopp (siehe dazu oben) gerichtet und sich auch die polizeiliche Befragung darauf konzentriert hatte (vgl. GA act. 115; Protokoll Berufungsverhandlung S. 13). A. hat den Beschuldigten sodann auch nicht übermässig belastet, was sich daran zeigt, dass er angegeben hat, der Beschuldigte habe weder gehupt noch eine Lichthupe benutzt und dass dieser ihm nicht durchgehend mit einem ungenügenden Abstand gefolgt sei (Protokoll Berufungsverhand- lung S. 5 ff.). - 19 - Nach dem Gesagten bestehen keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte dem Fahrzeug von A. bei einer Geschwindigkeit von mindestens 100 km/h und während einer nicht bloss ganz kurzen Zeit mit einem Abstand von nur wenigen Metern gefolgt ist. Der genaue Abstand lässt sich nicht auf den Meter genau feststellen, doch steht fest, dass sich dieser gestützt auf die glaubhaften Aussagen von A., der das Nummernschild des ihm nachfolgenden Beschuldigten nicht mehr hat sehen können und dem aufgrund des geringen Abstands unwohl geworden ist, auf maximal ein bis zwei Autolängen und somit maximal 12 Meter belaufen haben kann. Jedenfalls hat das Obergericht keine Zweifel daran, dass der in Anwendung der 1/6-Regel bei 100 km/h nötige Mindestabstand von 16.66 Metern nicht eingehalten worden ist. Dass es zu einem erheblich ungenügenden Abstand gekommen ist, steht sodann auch im Einklang damit, dass es in der Folge zu (wechselseitigen) Gesten und sodann – nachdem der Beschuldigte bei der Ausfahrtsspur A. überholt hatte bzw. vor ihm eingebogen ist – einem Schikanestopp (siehe dazu oben) gekommen ist. Der Beschuldigte hat konstant bestritten, auf der Autobahn einen ungenügenden Abstand zum Fahrzeug von A. eingehalten zu haben (UA act. 20; GA act. 127). Dies ist nach dem Gesagten jedoch als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Aussagen von C. zum vorgenannten Vorwurf liegen keine vor. So hat er an seiner polizeilichen Einvernahme vom 12. Januar 2020 lediglich erwähnt, dass ihm das Fahrzeug des Beschuldigten auf der Autobahn aufgrund einer leicht schwankenden Fahrweise aufgefallen sei. Einen zu geringen Abstand hat er nicht erwähnt (vgl. UA act. 41 ff.). An der Berufungsverhandlung führte C. aus, dass der Beschuldigte ihm erst aufgefallen sei, als dieser die Autobahnausfahrt befahren habe. Er habe nicht gesehen, ob der Beschuldigte A. auf der Autobahn mit einem ungenügenden Abstand hinterhergefahren sei (Protokoll Berufungsverhandlung S. 15 f.). 3.6. Indem der Beschuldigte am 12. Januar 2020 auf der Autobahn A1 dem ihm vorausfahrenden Fahrzeuglenker A. auf dem Überholstreifen bei einer Geschwindigkeit von mindestens 100 km/h zeitweise mit einem Abstand von maximal ein bis zwei Autolängen bzw. maximal 12 Metern, gefolgt ist, hat er den objektiven Tatbestand der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren erfüllt. Es ist davon auszugehen, dass die Abstandsregeln dem Beschuldigten, der aufgrund seines Berufes als Chauffeur über eine langjährige Fahrerfahrung verfügt, bekannt waren, setzt die zum Führen eines Motorfahrzeugs notwendige Fahrkompetenz doch voraus, dass der Motorfahrzeugführer die Verkehrsregeln kennt (Art. 14 Abs. 3 lit. a SVG). Indem er im Wissen um die konkrete Verkehrssituation und die - 20 - Abstandsvorschriften bewusst bloss einen Abstand von maximal 12 Metern zum vorausfahrenden Fahrzeug von A. einhielt, als er diesem mit einer Geschwindigkeit von mindestens 100 km/h folgte, hat er nicht nur seine Pflicht zur Rücksichtnahme wissentlich und willentlich grob verletzt, sondern darüber hinaus die Gefahr eines schweren Unfalls für die weiteren vor Ort anwesenden Verkehrsteilnehmer geschaffen. Somit ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt. Es liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor. Der Beschuldigte hat sich der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG schuldig gemacht. Die Berufung der Staatsanwaltschaft erweist sich somit im Schuldpunkt als begründet. 4. 4.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 150.00, Probezeit 5 Jahre, sowie zu einer Verbindungsbusse von Fr. 3'375.00, ersatzweise 22 Tage Freiheitsstrafe verurteilt. Auf einen Widerruf des mit Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 8. Januar 2020 für die Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 90.00 gewährten bedingten Vollzugs verzichtete sie und verwarnte stattdessen den Beschuldigten und verlängerte die Probezeit um 18 Monate. Die Staatsanwaltschaft hat, ausgehend von einer Gutheissung der Berufung und somit einer weiteren groben Verkehrsregelverletzung, beantragt, der Beschuldigte sei zu einer unbedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 140.00, ersatzweise 120 Tage Freiheitsstrafe, zu verurteilen (Berufungserklärung S. 2; Plädoyer der Staatsanwaltschaft an der Berufungsverhandlung S. 7). Der Beschuldigte beantragt, ausgehend von einer Gutheissung seiner Anschlussberufung im Schuldpunkt, er sei von Strafe freizusprechen (Anschlussberufungserklärung S. 2). 4.2. Der Beschuldigte hat sich der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch unbegründetes brüskes Bremsen gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 37 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 12 Abs. 2 VRV und der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG schuldig gemacht. Dafür ist er angemessen zu bestrafen. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. - 21 - 4.3. Bei der Wahl der Sanktionsart sind neben dem Verschulden unter Beachtung des Prinzips der Verhältnismässigkeit als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit und Angemessenheit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3; BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Die grobe Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG sieht als Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Wie zu zeigen sein wird, ist vorliegend eine Geldstrafe auszusprechen. 4.4. 4.4.1. Die Einsatzstrafe ist für die grobe Verletzung der Verkehrsregeln durch unbegründetes brüskes Bremsen als – bei gleichem abstrakten Strafrahmen – konkret schwerste Straftat festzusetzen. Ausgangspunkt für die Strafzumessung bildet die Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Geschützte Rechtsgüter sind bei der groben Verletzung der Verkehrsregeln die Verkehrssicherheit sowie mittelbar Leib und Leben der Verkehrs- teilnehmer. Dabei handelt es sich um gewichtige Rechtsgüter. Beim Verbot eines unbegründeten brüsken Bremsmanövers handelt es sich um eine wichtige Verkehrsregel, da durch ein unbegründetes brüskes Bremsen ein Lenker für die hinter ihm fahrenden Verkehrsteilnehmer die konkrete Gefahr einer Auffahrkollision mit Verletzungsfolgen schafft, in welche auch weitere Verkehrsteilnehmer involviert werden können. Das vom Beschuldigten in der letzten Kurve der Autobahnausfahrt Aarau- Ost bis zu einer Geschwindigkeit von ca. 5 km/h durchgeführte unbegründete brüske Bremsmanöver hat sich nicht in einer bloss (erhöhten) abstrakten Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer erschöpft. Vielmehr hat das Bremsmanöver zu einer konkreten Gefährdung der nachfolgenden Verkehrsteilnehmer, A. und C. geführt, da es zwischen ihnen beiden zu einer Auffahrkollision gekommen ist. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Kurve, bei welcher es zum Auffahrunfall gekommen ist, von den Beteiligten mit tiefen Geschwindigkeiten von ca. 30 km/ bis 40 km/h befahren wurde (UA act. 19; 27; 42). Aufgrund dessen bestand keine erhebliche Verletzungsgefahr, was sich denn auch daran zeigt, dass es lediglich zu einem kleinen Sach- nicht jedoch zu einem Personenschaden gekommen ist (Protokoll Berufungsverhandlung S 10; 16). Der Schikanestopp ist nicht wesentlich über die blosse Erfüllung des Tatbestands der groben Verkehrsregelverletzung hinausgegangen, was - 22 - sich neutral auswirkt. Der Beschuldigte verfügte jedoch über ein sehr grosses Mass an Entscheidungsfreiheit, was leicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist. Denn auch wenn er sich durch die vorangehende Fahrweise von A. und dessen Gesten provoziert sah, bestand für einen Schikanestopp keinerlei Veranlassung. Es wäre ihm denn auch ohne Weiteres möglich gewesen, auf das riskante und unbegründete Bremsmanöver zu verzichten und seine Fahrt regelkonform fortzusetzen. Je leichter es jedoch für ihn gewesen wäre, auf die unnötige Vollbremsung zu verzichten, desto schwerer wiegt die Entscheidung, gegen die entsprechende Verkehrsregel zu verstossen (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Insgesamt ist in Relation zum Strafrahmen der groben Verkehrsregel- verletzung von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren und unter Berücksichtigung des grossen Spektrums der davon erfassten Fahr- und Verhaltensweisen von einem noch knapp leichten Verschulden und einer dafür angemessenen Einsatzgeldstrafe von 90 Tagessätzen auszugehen. 4.4.2. Die Einsatzstrafe ist nunmehr für die grobe Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen. Dazu ergibt sich Folgendes: Bei den Abstandsvorschriften auf der Autobahn handelt es sich um eine wichtige Verkehrsregel, die der Vermeidung von Unfällen dient. Es ist denn auch allgemein bekannt, dass bei Unfällen auf der Autobahn eine erhebliche Gefahr besteht, dass Verkehrsteilnehmer verletzt oder gar getötet werden. Der Beschuldigte ist dem Fahrzeug von A. auf dem Überholstreifen der Autobahn bei einer Geschwindigkeit von mindestens 100 km/h zeitweise mit einem erheblich zu geringen Abstand von maximal 12 Metern anstatt mindestens 16.6 Metern gefolgt. Mithin handelt es sich nicht um ein bloss ganz kurzfristiges Nichteinhalten der aus Gründen der Verkehrssicherheit aufgestellten Abstandsvorschriften. Eine rechtzeitige und angemessene Reaktion auf ein überraschendes Fahrmanöver oder Bremsen des vorausfahrenden Fahrzeugs wäre erheblich erschwert oder gar verunmöglicht gewesen. Entsprechend gross war die damit einhergehende Gefahr einer Auffahrkollision mit Involvierung weiterer Fahrzeuge. Zu beachten ist weiter, dass der Beschuldigte mit rund 100 km/h eine hohe Geschwindigkeit fuhr und das Verkehrsaufkommen zwar nicht sehr hoch, aber auch nicht zu vernachlässigen war (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 5). Insgesamt ist unter den dargelegten - 23 - Umständen und unter Berücksichtigung des grossen Spektrums der vom Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung bei einem Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe erfassten Fahrweisen von einer vergleichsweise noch knapp leichten Gefährdung der abstrakten Verkehrssicherheit auszugehen. Der Tatbestand der groben Verletzung der Verkehrsregeln erfordert weder das Vorliegen eines Unfalls noch eine konkrete Gefährdung. Aus dem Umstand, dass es zu keinem Unfall gekommen ist, ist im Rahmen der Strafzumessung nichts zu Gunsten des Beschuldigten abzuleiten. Das Fehlen eines verschuldenserhöhenden Umstandes (z.B. Unfall, konkrete Gefährdung Dritter usw.) kann nicht ver- schuldensmindernd berücksichtigt werden, sondern wirkt sich neutral aus. Der Beschuldigte, der aufgrund seines Berufes als Chauffeur über eine langjährige Fahrerfahrung verfügt und dem die Abstandsregeln bekannt sind, hat sich über die für die Sicherheit im Strassenverkehr wichtige Vorschrift von Art. 34 Abs. 4 SVG bewusst hinweggesetzt. Mithin hat er leichtfertig und verantwortungslos gehandelt. Er verfügte in Bezug auf die Wahrung eines ausreichenden Abstandes denn auch über ein sehr grosses Mass an Entscheidungsfreiheit. Auch wenn er sich durch das Verhalten von A. provoziert sah, wäre es ihm ohne weiteres möglich gewesen, mit ausreichendem Abstand hinter letztgenanntem herzufahren. Nach dem Gesagten ist für die grobe Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren in Relation zum Strafrahmen von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren von einem noch knapp leichten Tatverschulden auszugehen, wofür – bei isolierter Betrachtung – eine Einzelstrafe von 60 Tagessätzen angemessen wäre. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass die grobe Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren in einem engen persönlichen, sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zur nachfolgenden groben Verletzung der Verkehrsregeln durch unbegründetes brüskes Bremsen steht. Entsprechend geringer ist der Gesamtschuldbeitrag zu veranschlagen. Es rechtfertigt sich, die Einsatzgeldstrafe von 90 Tagessätzen für die grobe Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren angemessen um 30 Tagessätze auf eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu erhöhen. 4.4.3. In Bezug auf die Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte ist mehrfach vorbestraft. So wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 1. April 2015 wegen Beschäftigung von Ausländern ohne Bewilligung gemäss Art. 117 Abs. 1 AuG zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 100.00 sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 2'200.00 verurteilt. Mit Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 8. Januar 2020 wurde er sodann wegen - 24 - mehrfacher Drohung gemäss Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB, verbotenen Umgangs mit Vorrichtungen zur Warnung vor Verkehrskontrollen gemäss Art. 98a Abs. 1 lit. a SVG, mehrfacher Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB und mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 90.00 sowie einer Busse von Fr. 1'000.00 verurteilt (vgl. aktueller Strafregisterauszug). Die Vorstrafen wirken sich straferhöhend aus, da der Beschuldigte daraus offensichtlich nicht die notwendigen Lehren gezogen hat (BGE 136 IV 1 E. 2.6). Es ist jedoch zu beachten, dass aus dem täterbezogenen Strafzumessungskriterium der Vorstrafen nicht indirekt ein tatbezogenes Kriterium gemacht werden darf. Mithin dürfen Vorstrafen nicht wie eigenständige Delikte gewürdigt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Der Beschuldigte bestreitet den ihm vorgeworfenen Sachverhalt auch noch im Berufungsverfahren hartnäckig. Eine Strafminderung, wie sie einem von Anfang an vollumfänglich geständigen und reuigen Täter zu Gute kommt, ist damit ausgeschlossen. Eine nachhaltige Einsicht und Reue, die über eine blosse Tatfolgenreue hinausgeht, ist unter diesen Umständen zu verneinen. Im Gegenteil versuchte der Beschuldigte sich selbst als Opfer darzustellen, indem er angab, dass A. ihn bedrängt und bedroht habe (UA act. 20). Dadurch unterlässt er es, die volle Verantwortung für sein Handeln zu übernehmen, obwohl es an ihm gewesen wäre, einen hinreichenden Abstand zum Fahrzeug von A. einzuhalten und das gefährliche Bremsmanöver zu unterlassen. Weitere relevante, sich auf die Strafhöhe auswirkende Täterkomponenten sind nicht ersichtlich. Die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten, welcher seit kurzem arbeitslos ist, von seiner Ehefrau getrennt lebt und volljährige Kinder hat (Protokoll Berufungsverhandlung S. 19 ff.), erscheint durchschnittlich. Aussergewöhnliche Umstände, die eine erhöhte Strafempfindlichkeit zu begründen vermögen, sind nicht ersichtlich (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen), zumal vorliegend keine Freiheitsstrafe, sondern eine Geldstrafe ausgesprochen wird. Insgesamt überwiegen die negativen Faktoren, womit sich die Täterkomponente im Umfang von 30 Tagessätzen straferhöhend auswirkt. 4.4.4. Zusammenfassend erscheint dem Obergericht eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. - 25 - 4.4.5. Die Höhe des Tagessatzes bemisst sich nach den Verhältnissen des Täters im Urteilszeitpunkt (Art. 34 Abs. 2 StGB). Massgebende Kriterien für die Bestimmung der Tagessatzhöhe sind das Einkommen, das Vermögen und der Lebensaufwand des Beschuldigten, seine Unterstützungspflichten und persönlichen Verhältnisse sowie sein Existenzminimum (BGE 142 IV 315 E. 5 = Pra 2018 Nr. 52, Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung). Aus- gangspunkt ist das Nettoeinkommen, das der Täter im Zeitpunkt des Urteils durchschnittlich erzielt bzw. alle geldwerten Leistungen, die ihm zufliessen (BGE 134 IV 60 E. 6.1). Wenn die Einkünfte hinter den Beträgen zurückbleiben, die der Täter in zumutbarer Weise erzielen könnte oder auf die er Anspruch hätte, so ist von einem potentiellen Einkommen auszugehen (BGE 134 IV 60 E. 6.1). Der Beschuldigte verdiente mit seiner letzten Arbeitsstelle, welche ihm per Ende Januar 2023 gekündigt worden ist, monatlich netto Fr. 6'908.45. Es kann offen bleiben, ob und in welchem Umfang er Anspruch auf Arbeitslosengelder hat. Unter Berücksichtigung seines Alters, seiner Ausbildung und dem Umstand, dass er den Führerausweis mutmasslich für mehrere Monate wird abgeben müssen, rechtfertigt es sich, von einem potentiellen monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 4'500.00 auszugehen, womit der Beschuldigte selbst rechnet. Er lebt von seiner Ehefrau getrennt und unterstützt diese aktuell mit monatlich Fr. 1'500.00, was als Unterstützungsbeitrag von seinem potentiellen Einkommen abzuziehen ist (Protokoll Berufungsverhandlung S. 19 f.). Bei einem Pauschalabzug für die Krankenkasse, die Steuern und notwendigen Berufskosten von 20% sowie einem Abzug für die hohe Anzahl an Tagessätzen von 15% resultiert ein Tagessatz von gerundet Fr. 70.00. 4.4.6. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die Prüfung, ob der Beschuldigte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, setzt eine Gesamtwürdigung aller wesentlicher Umstände voraus. In die Beurteilung mit einzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten einer Bewährung zulassen. Der Strafaufschub ist die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (BGE 134 IV 140 E. 4.4; BGE 134 IV 1 E. 5.3.1). Die Vorstrafen des Beschuldigten sind, auch wenn es sich hierbei nicht um einschlägige Vorstrafen handelt, bei der Prognosestellung als ungünstige Elemente zu gewichten. Dem Beschuldigten wurde bereits mehrfach die - 26 - Chance gewährt sich zu bewähren, indem die Geldstrafen von 90 Tagessätzen à Fr. 100.00, d.h. Fr. 9'000.00, und von 180 Tagessätzen à Fr. 90.00, d.h. Fr. 16'200.00, bedingt ausgesprochen worden sind. Weder der bei Nichtbewährung drohende Vollzug dieser für ihn gemessen an seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen in ihrer Summe hohen Geldstrafen noch die ausgefällten Verbindungsbussen konnten ihn – trotz noch laufender Probezeit hinsichtlich der mit Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 8. Januar 2020 für die Geldstrafe von 180 Tagessätzen ausgesprochenen Geldstrafe – von den vorliegend zu beurteilenden neuen und vorsätzlich begangenen Straftaten abhalten. Negativ wirkt sich insbesondere der Umstand aus, dass er den Schikanestopp und die grobe Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren lediglich vier Tage nach der Urteilsfällung durch das Bezirksgericht Aarau am 8. Januar 2020 begangen hat. Es hat somit nur wenige Tage gedauert, bis er wieder straffällig wurde. Mithin hat der Beschuldigte mit seinem Verhalten gezeigt, dass eine bedingte Geldstrafe verbunden mit einer Verbindungsbusse spezialpräventiv nicht ausreichend ist. Umso bedenklicher erscheint, dass es sich bei ihm um einen Chauffeur handelt, der zur Ausübung seines Berufes auf den Führerausweis angewiesen ist und deshalb ein hohes Interesse daran haben sollte, grobe Verletzungen der Verkehrsregeln zu vermeiden. Zu berücksichtigen ist denn auch, dass ihm bereits mehrfach der Führerausweis entzogen worden ist, was jedoch keine nachhaltige Wirkung gezeigt hat (UA act. 2 ff.). Sein Verhalten weist auf ein mangelhaftes Unrechtsbewusstsein und einen grundsätzlich fehlenden Respekt gegenüber der Schweizerischen Rechtsordnung und der Strassenverkehrsgesetzgebung hin. Seine (stabilen) persönlichen Verhältnisse konnten ihn bereits in der Vergangenheit nicht von der Begehung von neuen Straftaten abhalten, weshalb der Beschuldigte daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, zumal er sich aufgrund der Trennung von seiner Ehefrau und den mit der Arbeitslosigkeit einhergehenden finanziellen Problemen mit zusätzlichen Problemen konfrontiert sehen dürfte. Der Beschuldigte kann sich vorliegend auch nicht darauf berufen, nachhaltig einsichtig und reuig zu sein, was eine Verbesserung der ihm zu stellenden Prognose zur Folge gehabt hätte. Zu berücksichtigen ist weiter, dass der Widerruf des mit Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 8. Januar 2020 für die Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 90.00 gewährten bedingten Vollzugs aufgrund des Verschlechterungsverbots vorliegend nicht möglich ist (vgl. nachfolgend E. 4.5). Ein nachträglicher Vollzug einer früheren Strafe könnte grundsätzlich dazu führen, dass eine Schlechtprognose für die neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB zu verneinen wäre und diese folglich bedingt ausgesprochen werden könnte (BGE 144 IV 277 E. 3.2; BGE 134 IB 140 E. 4.3 ff.). Nachdem ein Widerruf nicht in Frage kommt, obwohl sich der Beschuldigte innerhalb der Probezeit nicht bewährt hat, besteht nicht die Möglichkeit, eine Verbesserung seiner Legalprognose durch den nachträglichen Vollzug der mit Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom - 27 - 8. Januar 2020 ausgesprochenen Geldstrafe herbeizuführen. Dem Beschuldigten ist bei einer Gesamtwürdigung aller relevanter Umstände eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen. Die Geldstrafe ist deshalb unbedingt auszusprechen. 4.4.7. Zusammenfassend ist der Beschuldigte für die grobe Verletzung der Verkehrsregeln durch unbegründetes brüskes Bremsen und die grobe Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren zu einer unbedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 70.00, d.h. Fr. 10'500.00, zu verurteilen. 4.5. Der Beschuldigte hat die vorliegende grobe Verletzung der Verkehrsregeln durch unbegründetes brüskes Bremsen sowie die grobe Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren während der ihm mit Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 8. Januar 2020 angesetzten Probezeit von drei Jahren begangen. Die Vorinstanz hat auf einen Widerruf verzichtet und stattdessen den Beschuldigten verwarnt sowie die Probezeit um eineinhalb Jahre verlängert. Die Staatsanwaltschaft hat diesen Punkt mit Berufung nicht angefochten, womit es aufgrund des Verschlechterungsverbots sein Bewenden hat (Art. 391 Abs. 2 StPO; BGE 147 IV 167 E. 1.5.1 ff.). 5. 5.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_330/2016 vom 10. November 2017 E. 4.3). Die Staatsanwaltschaft obsiegt mit ihrer Berufung. So wird der Beschuldigte, wie von ihr beantragt, zusätzlich der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren schuldiggesprochen und zu einer unbedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 70.00 verurteilt. Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Anschlussberufung, mit welcher er einen vollumfänglichen Freispruch beantragt, vollumfänglich. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von Fr. 3'000.00 (§ 18 VKD) vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen. Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte seine Parteikosten im Berufungs- verfahren selber zu tragen (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). - 28 - 5.2. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Nachdem der Beschuldigte für sämtliche Anklagevorwürfe schuldig gesprochen wird, sind ihm die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt Fr. 3'091.40 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 1'400.00) vollumfänglich aufzuerlegen. Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte seine Parteikosten für das erstinstanzliche Verfahren selbst zu tragen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO e contrario). 6. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig - der groben Verkehrsregelverletzung durch unbegründetes brüskes Bremsen (Schikanestopp) gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 37 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 12 Abs. 2 VRV - der groben Verkehrsregelverletzung durch ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG. 2. 2.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG sowie in Anwendung von Art. 102 Abs. 1 SVG, Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 34 StGB zu einer unbedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 70.00, d.h. Fr. 10'500.00, verurteilt. 2.2. [in Rechtskraft erwachsen] Auf den Widerruf des mit Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 8. Januar 2020 für die Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 90.00 gewährten bedingten Vollzugs wird verzichtet. Stattdessen wird der Beschuldigte verwarnt und die Probezeit um 1 ½ Jahre verlängert. - 29 - 3. 3.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'000.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. Der Beschuldigte hat seine Parteikosten für das Berufungsverfahren selbst zu tragen. 3.2. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'091.40 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 1'400.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. Der Beschuldigte hat seine Parteikosten für das erstinstanzliche Verfahren selbst zu tragen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 28. Februar 2023 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 3. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Rosset