5. [in Rechtskraft erwachsen] Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Rechtskraft des Urteils ausgehändigt: - 12 - - Serviceportemonnaie inkl. Bargeld von Fr. 2'358.30; - Recorder der Überwachungskamera U10123. 6. 6.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.00 und den Auslagen von Fr. 106.00, gesamthaft Fr. 1'606.00, werden dem Beschuldigten auferlegt. 6.2. Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 9'115.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. 6.3. Der Beschuldigte hat seine erst- und zweitinstanzlichen Parteikosten selbst zu tragen.