4. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Ausgangsgemäss sind dem Beschuldigten die obergerichtlichen Verfahrenskosten vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die obergerichtlichen Verfahrenskosten sind auf Fr. 1'500.00 festzusetzen (§ 18 VKD). Seine Parteikosten hat der Beschuldigte selbst zu tragen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).