vorinstanzliches Urteil, E. III/2.6.2) erscheint die vorinstanzliche Reduktion der Strafe um 10% angemessen. Die Verletzung des Beschleunigungsgebots ist jedoch zusätzlich noch im Dispositiv festzustellen. Insgesamt ergibt sich, dass die Vorinstanz bei der Strafzumessung nicht in Willkür verfallen ist und ihr Ermessen überschritten hätte. Entsprechend bleibt es bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen Busse von Fr. 9'360.00. Für den Fall, dass der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht bezahlen sollte, ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Monaten festzusetzen (vgl. Art. 10 VStrR).