Der Beschuldigte bringt mit Berufung nicht vor, weshalb diese Reduktion höher auszufallen hätte und macht nur pauschal geltend, die Busse sei aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse auf Fr. 1'500.00 festzusetzen. Ebenso hat die Vorinstanz die Verletzung des Beschleunigungsgebots bei der Strafzumessung zugunsten des Beschuldigten berücksichtigt. In Anbetracht der gerade noch leichten Verletzung (Untätigkeit der ESBK von 15 Monaten; vgl. - 10 -