Entsprechend ist die von der Vorinstanz festgesetzte Busse nach Würdigung der Tatkomponenten in der Höhe von Fr. 13'000.00 nicht zu beanstanden und der Beschuldigte bringt auch nichts vor, was die Strafzumessung als unangemessen erscheinen lässt. Weiter hat die Vorinstanz unter Würdigung der bescheidenen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten eine Reduktion der Einsatzstrafe vorgenommen (vorinstanzliches Urteil, E.III/ 2.5.2). Der Beschuldigte bringt mit Berufung nicht vor, weshalb diese Reduktion höher auszufallen hätte und macht nur pauschal geltend, die Busse sei aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse auf Fr. 1'500.00 festzusetzen.