Die Vorinstanz hat sodann die zu ergehenden Freisprüche in Bezug auf die Spielbankenspiele angemessen berücksichtigt, womit die Erhöhung der Einsatzbusse um Fr. 3'000.00 dem Verschulden des Beschuldigten angemessen erscheint (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. III/2.4). Entsprechend ist die von der Vorinstanz festgesetzte Busse nach Würdigung der Tatkomponenten in der Höhe von Fr. 13'000.00 nicht zu beanstanden und der Beschuldigte bringt auch nichts vor, was die Strafzumessung als unangemessen erscheinen lässt.