Dem Beschuldigten kommt damit eine führende Rolle zu. Betreffend das Bereitstellen von Räumlichkeiten zum Zweck des Anbietens von Spielbankenspielen wirkt sich die lange Aufstelldauer von einem halben Jahr verschuldenserhöhend aus. Die Vorinstanz hat sodann die zu ergehenden Freisprüche in Bezug auf die Spielbankenspiele angemessen berücksichtigt, womit die Erhöhung der Einsatzbusse um Fr. 3'000.00 dem Verschulden des Beschuldigten angemessen erscheint (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. III/2.4).