Die Vorinstanz hat nachvollziehbar begründet, weshalb sie für das Organisieren von mindestens einem Pokerturnier eine Einsatzbusse von Fr. 10'000.00 dem objektiven Taterfolg und dem Verschulden angemessen erachtet (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. III/2.2). Gemäss den verschickten Chatnachrichten hat der Beschuldigte aktiv Personen zum Pokerspiel angeworben und die Infrastruktur zur Verfügung gestellt. Der Beschuldigte hat direktvorsätzlich gehandelt, u.a. um mit den Einnahmen dieses Pokerturniers seinen Betrieb "C." zu betreiben. Dem Beschuldigten kommt damit eine führende Rolle zu.