Der Beschuldigte ist demnach der mehrfachen Übertretung des Spielbankengesetzes gemäss Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG schuldig zu sprechen. 3. Die vom Beschuldigten begangene mehrfache Übertretung gegen das Spielbankengesetz gemäss Art. 56 Abs. 1 lit. a StGB wird mit Busse bis zu Fr. 500'000.00 bestraft. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten insgesamt – unter Berücksichtigung der Verletzung des Beschleunigungsgebots - zu einer Busse von Fr. 9'360.00 verurteilt. Mit Berufung beantragt der Beschuldigte eventualiter die Bestrafung aufgrund seiner finanziellen Lage, der Familienverhältnisse sowie der Vorstrafenlosigkeit mit einer Busse von höchstens Fr. 1'500.00.