2.3.3. Insgesamt erweist sich die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nicht als willkürlich, weshalb darauf abzustellen ist. Der angeklagte Sachverhalt ist damit ausgewiesen. 2.4. Die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts als mehrfache Übertretung des Spielbankengesetzes gemäss Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG durch Organi- -9- sieren von mindestens einem Pokerturnier sowie Bereitstellen der Räumlichkeit "Raum 2" vom "C." zum Zweck des Anbietens von Spielbankenspiele wird vom Beschuldigten nicht beanstandet. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in E. II/2.5 f. und 4 verwiesen werden.