Daher konnte die Vorinstanz auch willkürfrei davon ausgehen, dass unter diesen Umständen ausgeschlossen sei, dass der Beschuldigte nicht mitbekommen haben soll, dass im Raum 2, der allen öffentlich zugänglich gewesen sei, Glücksspielautomaten aufgestellt gewesen seien, zumal der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben regelmässig im Lokal gewesen ist (GA act. 37). Die vorinstanzliche Schlussfolgerung, dass er damit zumindest in Kauf genommen habe, Dritten ein illegales Spielangebot zugänglich zu machen, ist daher nicht zu beanstanden.