Seine Begründung in der Berufung, diese Aussage von Herrn F. sei für ihn nicht nachvollziehbar, weil jener kaum im Vereinslokal gewesen sei, vermag zumindest nicht in Zweifel ziehen, dass F. auch bei spärlichen Besuchen des Vereinslokals die Glücksspielautomaten während eines halben Jahres gesehen hat. Daher konnte die Vorinstanz auch willkürfrei davon ausgehen, dass unter diesen Umständen ausgeschlossen sei, dass der Beschuldigte nicht mitbekommen haben soll, dass im Raum 2, der allen öffentlich zugänglich gewesen sei, Glücksspielautomaten aufgestellt gewesen seien, zumal der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben regelmässig im Lokal gewesen ist (GA act. 37).