Weshalb diese Aussage von F. nicht glaubhaft sei, erklärt der Beschuldigte nicht. Seine Begründung in der Berufung, diese Aussage von Herrn F. sei für ihn nicht nachvollziehbar, weil jener kaum im Vereinslokal gewesen sei, vermag zumindest nicht in Zweifel ziehen, dass F. auch bei spärlichen Besuchen des Vereinslokals die Glücksspielautomaten während eines halben Jahres gesehen hat.