05 091), gemäss welchem dieses Gerät vom 8. Dezember 2017 bis 12. September 2018 an 90% der Tage in Betrieb gewesen sei, auf die angeklagte Aufstelldauer vom 1. März 2018 bis 12. September 2018 schliessen, zumal die Auskunftsperson F. (UA act. 02 009 ff.) angegeben hatte, dass diese Geräte seit ca. einem halben Jahr in diesem Lokal gestanden hätten. Weshalb diese Aussage von F. nicht glaubhaft sei, erklärt der Beschuldigte nicht.