Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten, dass der an D. vermietete "Raum 2" nicht abgeschlossen und immer offen zugänglich gewesen sei (UA act. 04 029) resp. bis vor einem Monat drinnen gewesen sei (GA act. 38), entsprechend gewürdigt. Selbst wenn sich aus den anonym eingereichten Fotografien mangels einer Fotodokumentation der Hausdurchsuchung nicht erschliesst, ob es sich auf den Fotos um den Raum 2 des "C." handelt, so durfte die Vorinstanz aufgrund der technischen Untersuchung des Geräts U10118 (UA act. 05 091), gemäss welchem