2.3.2. Weiter bringt der Beschuldigte in Bezug auf den Vorwurf des Bereitstellens von Räumlichkeit zum Zweck des Anbietens von Spielbankenspiele im Wesentlichen vor, dass er nichts von den Geräten gewusst habe. Den Raum habe er D. untervermietet, welcher als einziger einen Schlüssel für diesen Raum gehabt habe und wenn er – der Beschuldigte – an den Wochenenden im Lokal gewesen sei, sei der Raum 2 immer geschlossen gewesen (Berufungsbegründung).