04 029), wohingegen er vor Vorinstanz von einem monatlichen Mitgliederbeitrag von Fr. 50.00 sprach (GA act. 36). An der vorinstanzlichen korrekten Einschätzung, dass die an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung nachgeschobene Erklärung der Mitgliederbeiträge nur eine Schutzbehauptung sei, ändert auch das Vorbringen des Beschuldigten in der Berufung, dass die Hälfte der ca. 120 Mitglieder den monatlichen Beitrag von Fr. 50.00 bezahlt hätte, nichts. -8-