ab.22:00 Buyinn 300"; UA act. 05 102 f.), durfte die Vorinstanz willkürfrei darauf schliessen, dass im Lokal des Beschuldigten um Geld gespielt worden ist. Die vom Beschuldigten mit Berufung vorgebrachte Erklärung, dass dies nur als (immer wieder gleichen) Witz gemeint gewesen sei, ist abwegig und unglaubhaft. Ebenso konnte die Vorinstanz ohne in Willkür zu verfallen davon ausgehen, dass der Beschuldigte durch die stattgefundenen Pokerspiele Einnahmen generiert hat, um die hohen Mietkosten von jährlich Fr. 36'000.00 des Lokals zu bezahlen. Denn der Beschuldigte konnte keine nachvollziehbare Erklärung liefern, wie er diese Mietkosten bezahlt.