Die Vorinstanz hat sich eingehend mit den Nachrichten auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten auseinandergesetzt. Selbst wenn die Nachrichten vom 26. August 2017 ("Gester 9200.- umsatz" – "Hüt mache mer 20000.-"; Untersuchungsakten [UA] act. 05 121) tatsächlich im Zusammenhang mit den Bareinnahmen anlässlich der Badenfahrt stehen würden, was aufgrund seiner anderslautenden Erklärung anlässlich der vorinstanzlichen Einvernahme (vgl. Gerichtsakten [GA] act.