2.2. Der Beschuldigte vermag mit seinen Vorbringen nicht aufzuzeigen, inwiefern der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt schlechterdings unhaltbar und somit willkürlich sein sollte. Seine Ausführungen beschränken sich weitgehend darauf, zu einzelnen Punkten der Beweiswürdigung seine eigene Sicht der Dinge darzulegen. Damit lässt sich indes keine Willkür begründen (statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 6B_1136/2022 vom 12. Januar 2023 E. 1.2; 6B_1211/2016 vom 26. April 2017 E. 2.3):