Demgegenüber seien die Aussagen des Beschuldigten, dass er nichts von diesen Geräten gewusst habe, sowie die Aussagen von D., dass die Geräte ein paar Tage vor der Hausdurchsuchung aufgestellt worden seien, wenig plausibel und unglaubhaft. Nachdem sich auf den Geräten U10118, U10119, U10120, U10121 und U10122 Spiele befanden, welche rechtskräftig als Glücksspiele bzw. Glücksspielautomaten qualifiziert worden seien und der Beschuldigte davon gewusst habe, habe er sich des Bereitstellens von Räumlichkeiten zum Zweck des Anbietens von Spielbankenspiele schuldig gemacht (vorinstanzliches Urteil, E. II/3.4 ff.).