Das lege viel mehr die Vermutung nahe, dass durch die Pokerturniere Einnahmen generiert worden seien (vorinstanzliches Urteil, E. II/2.4). Betreffend das Bereitstellen der Räumlichkeit "Raum 2" zum Zweck des Anbietens von Spielbankenspiele führte die Vorinstanz aus, dass erstellt sei, dass der Beschuldigte als Hauptmieter der Räumlichkeiten "C." den Raum 2 an D. untervermietet habe.