von mindestens einem Pokerturnier sowie Bereitstellen der Räumlichkeit "Raum 2" vom "C." zum Zweck des Anbietens von Spielbankenspiele schuldig gesprochen. In Bezug auf das Organisieren von mindestens einem Pokerturnier erwog die Vorinstanz, dass aus den auf dem ausgewerteten Mobiltelefon des Beschuldigten befindlichen Nachrichten klar hervorgehe, dass er nachweislich mehrfach zu Spielen und ausdrücklich zum Pokerspiel aufgerufen habe, wo entgegen den Behauptungen des Beschuldigten auch um Geld gespielt worden sei. Ebenso habe der Beschuldigte in Bezug auf die Mitgliederbeiträge im Verein widersprüchlich ausgesagt.