1. Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildete der Vorwurf der Widerhandlung gegen das Spielbankengesetz (SBG; SR 935.52) gemäss Art. 56 Abs. 1 lit. a und somit eine Übertretung. Mit Berufung kann daher nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhaltes sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO).