2.6. Mit Berufungsbegründung vom 8. Oktober 2022 (Postaufgabe) hielt der Beschuldigte an seinen bereits gestellten Anträgen fest. 2.7. Die Oberstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Berufungsantwort vom 21. Oktober 2022 die kostenfällige Abweisung der Berufung. 2.8. Mit Berufungsantwort vom 8. November 2022 beantragte die ESBK ebenfalls die kostenfällige Abweisung der Berufung. Das Obergericht zieht in Erwägung: