2.2. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 27. Mai 2022 (Postaufgabe) Berufung an. Das begründete Urteil wurde ihm am 26. August 2022 zugestellt. 2.3. Am 14. September 2022 reichte der Beschuldigte die Berufungserklärung ein und beantragte einen vollumfänglichen Freispruch. 2.4. Mit Verfügung vom 21. September 2022 ordnete der Verfahrensleiter unter Hinweis auf Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO das schriftliche Verfahren an. 2.5. Die Oberstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 26. September 2022 (Postaufgabe) darauf, einen Nichteintretensantrag zu stellen oder die Anschlussberufung zu erklären. -5-