3. Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der genannten Gesetzesbestimmung sowie Art. 2 VStrR i.V.m. Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB bestraft mit einer Busse von Fr. 9'360.00. 4. Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Rechtskraft des Urteils ausgehändigt: - Serviceportemonnaie inkl. Bargeld von Fr. 2'358.30; - Recorder der Überwachungskamera U10123.