Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2022.233 (ST.2021.220; StA.2021.660) Urteil vom 18. April 2023 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Fedier Oberrichter Cotti Gerichtsschreiberin L. Stierli Anklägerin Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau Beteiligte Ver- Eidgenössische Spielbankenkommission ESBK, waltung Eigerplatz 1, 3003 Bern Beschuldigter A._____, geboren am mm.tt.1975, von der Türkei, […] Gegenstand Widerhandlung gegen das Spielbankengesetz -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK) bestrafte den Be- schuldigten mit Strafbescheid vom 24. Juni 2021 (Nr. 62-2018-059/02/Fos) wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Geldspiele (Geld- spielgesetz; BGS) gemäss Art. 130 Abs. 1 lit. a mit einer Geldstrafe von 123 Tagessätzen à Fr. 120.00 sowie einer Busse von Fr. 3'600.00. Der Be- schuldigte erhob dagegen Einsprache, woraufhin die Eidgenössische Spielbankenkommission am 13. Oktober 2021 folgende Strafverfügung (Nr. 62-2018/059/04/Fos) wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankengesetz; SBG) gemäss Art. 56 Abs. 1 lit. a erliess: "1. A. wird der Organisation von Glücksspielen ausserhalb konzessionierter Spielbanken, be- gangen im Lokal «C.» an der X-Strasse in Q. in der Zeit von 28. November 2014 bis am 7. September 2018 durch - Organisieren von mindestens einem Pokerturnier für schuldig befunden. 2. A. wird der Organisation von Glücksspielen ausserhalb konzessionierter Spielbanken, be- gangen im Lokal «C.» an der X-Strasse in Q. in der Zeit vom 1. März 2018 bis am 12. Sep- tember 2018 durch - Bereitstellen der Räumlichkeit «Raum 2» im «C.» zum Zweck des Anbietens der Spiel- bankenspiele Mega Bols, American Superball, Extra Bingo, Bingo/Keno, Magic Co- lors, Lost Treasure, Babylon Treasure, Beach Party, Fruit Mania, Magic Target, Hot Party, Black Jack (21), Vegas Poker, Sic Bo, American Roulette, Turbo Play, Arcade, Vegas Reels II, Magic Fruits, Fenix Play, Magic Hot, Vegas Hot, Black Horse, Joker Poker, Turbo Poker, American Poker V, Three Cards, Magic Poker, Magic Fruits 4, Black Hawk, Casino Vegas, Fenix Play 27, Fire Bird, Football Mania, Golden Lion, Magic Fruits 27, Magic Fruits 81, Magic Hot 4, Magic of the Ring, Miami Beach, Mys- tery Jack, Tetrimania, Gold Roulette, XXX Reels, Winning Dollars, Golden Cards, Ga- laxy, Frozen's 7, Luxury Deluxe 777, Luxury 777, Hot Reels 777, Wild West 27, Mys- tery Rings, Lady's Kiss, Royal Crown, Loony Fruits, Monkey's Dance, Thor's Victory, Gold of Pelican, Gold of Pelican II, Dolphin's Treasure, Poseidon's Paradise, Dia- monds on Fire, Cold Fire, Heroes of Egypt, Devil's Fire, Wanted Bullets, Burning Reels, Super Fruits 1000 und Smart Roulette mittels der Geräte U10118, U10119, U10120, U10121 und U10122 für schuldig befunden. 3. A. wird zu einer Busse von CHF 15'300.00 verurteilt. 4. Der am 18. September 2018 bei A. beschlagnahmte Gegenstand (Recorder der Überwa- chungskamera U10123) wird aus der Beschlagnahme entlassen und A. zurückgegeben. -3- A. wird eine Frist von 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides angesetzt, um sich für die Rückgabe der Gegenstände mit dem Sekretariat der Eidgenös- sischen Spielbankenkommission in Verbindung zu setzen, oder seinen Verzicht auf deren Rückgabe zu erklären. Verstreicht diese Frist ungenutzt, so wird dies als Verzicht auf die Rückgabe der Gegenstände gewertet und diese werden vernichtet. 5. Diese Verurteilung wird im Strafregister eingetragen. 6. Die anteilsmässigen Kosten des Verfahrens in der Höhe von CHF 10'010.00 (Spruchge- bühr CHF 7'870.00, Schreibgebühr CHF 640.00, Barauslagen CHF 1'500.00) werden A. auferlegt. 7. Die am 12. September 2018 bei A. beschlagnahmten Gelder (Bargeld aus Serviceporte- monnaie) in der Höhe von CHF 2'358.30 werden aus der Beschlagnahme entlassen und mit den Verfahrenskosten von CHF 10'010.00 verrechnet. A. hat dem Bund somit CHF 22'951.70 zu bezahlen." 1.2. Der Beschuldigte verlangte mit Eingabe vom 23. Oktober 2021 (Postauf- gabe) die Beurteilung durch das Strafgericht (Art. 71 VStR). 1.3. Die Oberstaatsanwaltschaft überwies am 12. November 2021 die Akten, unter Hinweis auf die Geltung der Strafverfügung als Anklage, zur Durch- führung des Hauptverfahrens an das Bezirksgericht Baden. 2. 2.1. Am 9. Mai 2022 fand die erstinstanzliche Hauptverhandlung mit Befragung des Beschuldigten statt. Gleichentags erkannte der Gerichtspräsident des Bezirksgerichts Baden: "1. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der Übertretung des Spielbankenge- setzes i.S.v. Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG bezüglich - des Spieles Gold Roulette auf dem Gerät U10118; - der Spiele XXX Reels, Winning Dollars, Golden Cards, Galaxy, Frozen's 7, Luxury Deluxe 777, Luxury 777, Hot Reels 777, Wild West 27, Mystery Rings, Lady's Kiss, Royal Crown, Loony Fruits, Monkey's Dance, Thor's Victory, Gold of Pelican, Gold of Pelican II, Dolphin's Treasure, Poseidon's Paradise, Diamonds on Fire, Cold Fire, He- roes of Egypt, Devil's Fire, Wanted Bullets, Burning Reels und Smart Roulette auf den Geräten U10119, U10120, U10121 und U10122. 2. Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen Übertretung des Spielbankengesetzes i.S.v. Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG durch - Organisieren von mindestens einem Pokerturnier; - Bereitstellen der Räumlichkeiten "Raum 2" vom "C." zum Zweck des Anbietens der Spielbankenspiele Mega Bols, American Superball, Extra Bingo, Bingo/Keno, Magic Colors, Lost Treasure, Babylon Treasure, Beach Party, Fruit Mania, Magic Target, Hot -4- Party, Black Jack (21), Vegas Poker, Sic Bo, American Roulette, Turbo Play, Arcade, Vegas Reels II, Magic Fruits, Fenix Play, Magic Hot, Vegas Hot, Black Horse, Joker Poker, Turbo Poker, American Poker V, Three Cards, Magic Poker, Magic Fruits 4, Black Hawk, Casino Vegas, Fenix Play 27, Fire Bird, Football Mania, Golden Lion, Magic Fruits 27, Magic Fruits 81, Magic Hot 4, Magic of the Ring, Miami Beach, Mys- tery Jack, Tetrimania und Super Fruits 1000 mittels der Geräte U10118, U10119, U10120, U10121 und U10122. 3. Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der genannten Gesetzesbestimmung sowie Art. 2 VStrR i.V.m. Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB bestraft mit einer Busse von Fr. 9'360.00. 4. Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Rechts- kraft des Urteils ausgehändigt: - Serviceportemonnaie inkl. Bargeld von Fr. 2'358.30; - Recorder der Überwachungskamera U10123. 5. 5.1. Die Verfahrenskosten bestehen aus: der Gerichtsgebühr Fr. 1'400.00 den Kosten des Verwaltungsverfahrens Fr. 7'640.00 den Spesen Fr. 75.00 Total Fr. 9'115.00 5.2. Dem Beschuldigten werden die Verfahrenskosten im Gesamtbetrag von Fr. 9'115.00 auf- erlegt. 6. Der Beschuldigte hat seine Parteikosten selber zu tragen." 2.2. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 27. Mai 2022 (Postaufgabe) Berufung an. Das begründete Urteil wurde ihm am 26. August 2022 zugestellt. 2.3. Am 14. September 2022 reichte der Beschuldigte die Berufungserklärung ein und beantragte einen vollumfänglichen Freispruch. 2.4. Mit Verfügung vom 21. September 2022 ordnete der Verfahrensleiter unter Hinweis auf Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO das schriftliche Verfahren an. 2.5. Die Oberstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 26. September 2022 (Postaufgabe) darauf, einen Nichteintretensantrag zu stellen oder die Anschlussberufung zu erklären. -5- 2.6. Mit Berufungsbegründung vom 8. Oktober 2022 (Postaufgabe) hielt der Be- schuldigte an seinen bereits gestellten Anträgen fest. 2.7. Die Oberstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Berufungsantwort vom 21. Oktober 2022 die kostenfällige Abweisung der Berufung. 2.8. Mit Berufungsantwort vom 8. November 2022 beantragte die ESBK eben- falls die kostenfällige Abweisung der Berufung. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildete der Vorwurf der Widerhandlung gegen das Spielbankengesetz (SBG; SR 935.52) gemäss Art. 56 Abs. 1 lit. a und somit eine Übertretung. Mit Berufung kann daher nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Fest- stellung des Sachverhaltes sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorge- bracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Neu im Sinne dieser Bestimmung sind Tatsachen und Beweise, die im erst- instanzlichen Verfahren nicht vorgebracht worden sind (Urteil des Bundes- gerichts 6B_764/2016 vom 24. November 2016 E. 2.3.2 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_362/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 8.4.1). Die Rüge der offensichtlich unrichtigen oder auf Rechtsverletzun- gen beruhenden Feststellung des Sachverhalts entspricht Art. 97 Abs. 1 BGG (Urteil des Bundesgerichts 6B_560/2015 vom 17. November 2015 E. 2.1). Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist. Somit prüft das Obergericht den von der Vorinstanz festge- stellten Sachverhalt nur auf Willkür. Willkür liegt nach ständiger Rechtspre- chung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Vorinstanz in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die An- nahme von Willkür nicht (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 143 IV 500 E. 1.1; 143 IV 241 E. 2.3.1 mit Hinweisen). 2. 2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten wegen mehrfacher Übertretung des Spielbankengesetzes gemäss Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG durch Organisieren -6- von mindestens einem Pokerturnier sowie Bereitstellen der Räumlichkeit "Raum 2" vom "C." zum Zweck des Anbietens von Spielbankenspiele schul- dig gesprochen. In Bezug auf das Organisieren von mindestens einem Po- kerturnier erwog die Vorinstanz, dass aus den auf dem ausgewerteten Mo- biltelefon des Beschuldigten befindlichen Nachrichten klar hervorgehe, dass er nachweislich mehrfach zu Spielen und ausdrücklich zum Poker- spiel aufgerufen habe, wo entgegen den Behauptungen des Beschuldigten auch um Geld gespielt worden sei. Ebenso habe der Beschuldigte in Bezug auf die Mitgliederbeiträge im Verein widersprüchlich ausgesagt. Insbeson- dere erscheine es als reine Schutzbehauptung, dass die Mitglieder Fr. 50.00 pro Monat Mitgliederbeitrag bezahlen würden, um erklären zu können, wie er die hohen Mietkosten von Fr. 36'000.00 pro Jahr bezahlen könne. Das lege viel mehr die Vermutung nahe, dass durch die Pokertur- niere Einnahmen generiert worden seien (vorinstanzliches Urteil, E. II/2.4). Betreffend das Bereitstellen der Räumlichkeit "Raum 2" zum Zweck des Anbietens von Spielbankenspiele führte die Vorinstanz aus, dass erstellt sei, dass der Beschuldigte als Hauptmieter der Räumlichkeiten "C." den Raum 2 an D. untervermietet habe. Ebenfalls lasse sich aufgrund des tech- nischen Untersuchungsberichts des Geräts U10118 eine Aufstelldauer der Glücksspielautomaten vom 1. März 2018 bis 12. September 2018 erstel- len, zumal bereits in der ersten anonymen Anzeige vom März 2018 von Vegas-Automaten die Rede gewesen sei und auf den mittels anonymer Anzeige vom 18. April 2018 eingereichten Fotos ebenfalls fünf Geräte zu sehen seien. Demgegenüber seien die Aussagen des Beschuldigten, dass er nichts von diesen Geräten gewusst habe, sowie die Aussagen von D., dass die Geräte ein paar Tage vor der Hausdurchsuchung aufgestellt wor- den seien, wenig plausibel und unglaubhaft. Nachdem sich auf den Gerä- ten U10118, U10119, U10120, U10121 und U10122 Spiele befanden, wel- che rechtskräftig als Glücksspiele bzw. Glücksspielautomaten qualifiziert worden seien und der Beschuldigte davon gewusst habe, habe er sich des Bereitstellens von Räumlichkeiten zum Zweck des Anbietens von Spielban- kenspiele schuldig gemacht (vorinstanzliches Urteil, E. II/3.4 ff.). 2.2. Der Beschuldigte vermag mit seinen Vorbringen nicht aufzuzeigen, inwie- fern der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt schlechterdings un- haltbar und somit willkürlich sein sollte. Seine Ausführungen beschränken sich weitgehend darauf, zu einzelnen Punkten der Beweiswürdigung seine eigene Sicht der Dinge darzulegen. Damit lässt sich indes keine Willkür begründen (statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 6B_1136/2022 vom 12. Januar 2023 E. 1.2; 6B_1211/2016 vom 26. April 2017 E. 2.3): 2.3. 2.3.1. Betreffend den Vorwurf des Organisierens von mindestens einem Poker- turnier macht der Beschuldigte mit Berufung im Wesentlichen geltend, dass -7- die anonymen Hinweise von irgendjemanden hätten kommen können, auch ein Mitglied, welches Hausverbot erhalten habe. Sodann habe von den ca. 120 Vereinsmitgliedern etwa die Hälfte regelmässig einen Monatsbeitrag von Fr. 50.00 bezahlt. Es habe im Lokal nur belanglose Spielabende unter Freunden gegeben. In den Chats seien zuweilen aus Spass Nachrichten versendet worden wie z.B. "Jackpot 7000.-" (Berufungsbegründung). Die Vorinstanz hat sich eingehend mit den Nachrichten auf dem Mobiltele- fon des Beschuldigten auseinandergesetzt. Selbst wenn die Nachrichten vom 26. August 2017 ("Gester 9200.- umsatz" – "Hüt mache mer 20000.-"; Untersuchungsakten [UA] act. 05 121) tatsächlich im Zusammenhang mit den Bareinnahmen anlässlich der Badenfahrt stehen würden, was auf- grund seiner anderslautenden Erklärung anlässlich der vorinstanzlichen Einvernahme (vgl. Gerichtsakten [GA] act. 43) eher auszuschliessen ist, so ist insbesondere nicht plausibel, weshalb der Beschuldigte für ein Plausch- turnier unter Freunden einen Dealer anstellen sollte (vgl. z.B. Nachrichten vom 28. Oktober 2015 "Hoi E." – "Hast du heute Abend zeit" – "Für zum arbeiten"; UA act. 05 108) oder zwei Dealer braucht (vgl. Nachricht vom 13. Dezember 2015 "Hoi E. wir haben schon morgen 2 dealer wir schreiben uns für den nächste einsatz"; UA act. 05 108). Der Beschuldigte sagte denn auch aus, im Lokal nur einen Pokertisch zu haben und dass die Spiele im Freundeskreis stattgefunden hätten (GA act. 39). Auch aufgrund der diver- sen Nachrichten, in welchen zu Spielen in Q. aufgerufen wurde, mit Angabe des Jackpots (Nachricht vom 28. November 2014 "Spielspart ab 22:00 in Q. Jackpot 7000"; UA act. 05 100) oder des Buy-Ins (Nachrichten vom 17. August 2018, 21. August 2018, 24. August 2018, 31. August 2018 und 7. September 2018 "Hoi zäme spielstart heute in Q. ab.22:00 Buyinn 300"; UA act. 05 102 f.), durfte die Vorinstanz willkürfrei darauf schliessen, dass im Lokal des Beschuldigten um Geld gespielt worden ist. Die vom Beschul- digten mit Berufung vorgebrachte Erklärung, dass dies nur als (immer wie- der gleichen) Witz gemeint gewesen sei, ist abwegig und unglaubhaft. Ebenso konnte die Vorinstanz ohne in Willkür zu verfallen davon ausgehen, dass der Beschuldigte durch die stattgefundenen Pokerspiele Einnahmen generiert hat, um die hohen Mietkosten von jährlich Fr. 36'000.00 des Lo- kals zu bezahlen. Denn der Beschuldigte konnte keine nachvollziehbare Erklärung liefern, wie er diese Mietkosten bezahlt. Anlässlich der Einver- nahme vom 25. Juni 2019 erklärte er noch, dass kein Mitgliederbeitrag be- zahlt werden müsse (UA act. 04 028), und es ein "Böxli" habe, wo jeder soviel bezahle, wie er wolle, womit dann die Miete bezahlt und Getränke gekauft würden (UA act. 04 029), wohingegen er vor Vorinstanz von einem monatlichen Mitgliederbeitrag von Fr. 50.00 sprach (GA act. 36). An der vo- rinstanzlichen korrekten Einschätzung, dass die an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung nachgeschobene Erklärung der Mitgliederbeiträge nur eine Schutzbehauptung sei, ändert auch das Vorbringen des Beschuldig- ten in der Berufung, dass die Hälfte der ca. 120 Mitglieder den monatlichen Beitrag von Fr. 50.00 bezahlt hätte, nichts. -8- 2.3.2. Weiter bringt der Beschuldigte in Bezug auf den Vorwurf des Bereitstellens von Räumlichkeit zum Zweck des Anbietens von Spielbankenspiele im We- sentlichen vor, dass er nichts von den Geräten gewusst habe. Den Raum habe er D. untervermietet, welcher als einziger einen Schlüssel für diesen Raum gehabt habe und wenn er – der Beschuldigte – an den Wochenen- den im Lokal gewesen sei, sei der Raum 2 immer geschlossen gewesen (Berufungsbegründung). Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten, dass der an D. ver- mietete "Raum 2" nicht abgeschlossen und immer offen zugänglich gewe- sen sei (UA act. 04 029) resp. bis vor einem Monat drinnen gewesen sei (GA act. 38), entsprechend gewürdigt. Selbst wenn sich aus den anonym eingereichten Fotografien mangels einer Fotodokumentation der Haus- durchsuchung nicht erschliesst, ob es sich auf den Fotos um den Raum 2 des "C." handelt, so durfte die Vorinstanz aufgrund der technischen Unter- suchung des Geräts U10118 (UA act. 05 091), gemäss welchem dieses Gerät vom 8. Dezember 2017 bis 12. September 2018 an 90% der Tage in Betrieb gewesen sei, auf die angeklagte Aufstelldauer vom 1. März 2018 bis 12. September 2018 schliessen, zumal die Auskunftsperson F. (UA act. 02 009 ff.) angegeben hatte, dass diese Geräte seit ca. einem halben Jahr in diesem Lokal gestanden hätten. Weshalb diese Aussage von F. nicht glaubhaft sei, erklärt der Beschuldigte nicht. Seine Begründung in der Berufung, diese Aussage von Herrn F. sei für ihn nicht nachvollziehbar, weil jener kaum im Vereinslokal gewesen sei, vermag zumindest nicht in Zweifel ziehen, dass F. auch bei spärlichen Besuchen des Vereinslokals die Glücksspielautomaten während eines halben Jahres gesehen hat. Daher konnte die Vorinstanz auch willkürfrei davon ausgehen, dass unter diesen Umständen ausgeschlossen sei, dass der Beschuldigte nicht mitbekom- men haben soll, dass im Raum 2, der allen öffentlich zugänglich gewesen sei, Glücksspielautomaten aufgestellt gewesen seien, zumal der Beschul- digte gemäss eigenen Angaben regelmässig im Lokal gewesen ist (GA act. 37). Die vorinstanzliche Schlussfolgerung, dass er damit zumin- dest in Kauf genommen habe, Dritten ein illegales Spielangebot zugänglich zu machen, ist daher nicht zu beanstanden. 2.3.3. Insgesamt erweist sich die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nicht als willkürlich, weshalb darauf abzustellen ist. Der angeklagte Sachverhalt ist damit ausgewiesen. 2.4. Die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts als mehrfache Übertretung des Spielbankengesetzes gemäss Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG durch Organi- -9- sieren von mindestens einem Pokerturnier sowie Bereitstellen der Räum- lichkeit "Raum 2" vom "C." zum Zweck des Anbietens von Spielbanken- spiele wird vom Beschuldigten nicht beanstandet. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in E. II/2.5 f. und 4 verwie- sen werden. Der Beschuldigte ist demnach der mehrfachen Übertretung des Spielban- kengesetzes gemäss Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG schuldig zu sprechen. 3. Die vom Beschuldigten begangene mehrfache Übertretung gegen das Spielbankengesetz gemäss Art. 56 Abs. 1 lit. a StGB wird mit Busse bis zu Fr. 500'000.00 bestraft. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten insgesamt – unter Berücksichtigung der Verletzung des Beschleunigungsgebots - zu ei- ner Busse von Fr. 9'360.00 verurteilt. Mit Berufung beantragt der Beschul- digte eventualiter die Bestrafung aufgrund seiner finanziellen Lage, der Fa- milienverhältnisse sowie der Vorstrafenlosigkeit mit einer Busse von höchs- tens Fr. 1'500.00. Die Vorinstanz hat nachvollziehbar begründet, weshalb sie für das Organi- sieren von mindestens einem Pokerturnier eine Einsatzbusse von Fr. 10'000.00 dem objektiven Taterfolg und dem Verschulden angemessen erachtet (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. III/2.2). Gemäss den verschickten Chatnachrichten hat der Beschuldigte aktiv Personen zum Pokerspiel an- geworben und die Infrastruktur zur Verfügung gestellt. Der Beschuldigte hat direktvorsätzlich gehandelt, u.a. um mit den Einnahmen dieses Pokertur- niers seinen Betrieb "C." zu betreiben. Dem Beschuldigten kommt damit eine führende Rolle zu. Betreffend das Bereitstellen von Räumlichkeiten zum Zweck des Anbietens von Spielbankenspielen wirkt sich die lange Auf- stelldauer von einem halben Jahr verschuldenserhöhend aus. Die Vo- rinstanz hat sodann die zu ergehenden Freisprüche in Bezug auf die Spiel- bankenspiele angemessen berücksichtigt, womit die Erhöhung der Einsatz- busse um Fr. 3'000.00 dem Verschulden des Beschuldigten angemessen erscheint (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. III/2.4). Entsprechend ist die von der Vorinstanz festgesetzte Busse nach Würdigung der Tatkomponenten in der Höhe von Fr. 13'000.00 nicht zu beanstanden und der Beschuldigte bringt auch nichts vor, was die Strafzumessung als unangemessen erschei- nen lässt. Weiter hat die Vorinstanz unter Würdigung der bescheidenen fi- nanziellen Verhältnisse des Beschuldigten eine Reduktion der Einsatz- strafe vorgenommen (vorinstanzliches Urteil, E.III/ 2.5.2). Der Beschuldigte bringt mit Berufung nicht vor, weshalb diese Reduktion höher auszufallen hätte und macht nur pauschal geltend, die Busse sei aufgrund seiner per- sönlichen Verhältnisse auf Fr. 1'500.00 festzusetzen. Ebenso hat die Vo- rinstanz die Verletzung des Beschleunigungsgebots bei der Strafzumes- sung zugunsten des Beschuldigten berücksichtigt. In Anbetracht der ge- rade noch leichten Verletzung (Untätigkeit der ESBK von 15 Monaten; vgl. - 10 - vorinstanzliches Urteil, E. III/2.6.2) erscheint die vorinstanzliche Reduktion der Strafe um 10% angemessen. Die Verletzung des Beschleunigungsge- bots ist jedoch zusätzlich noch im Dispositiv festzustellen. Insgesamt ergibt sich, dass die Vorinstanz bei der Strafzumessung nicht in Willkür verfallen ist und ihr Ermessen überschritten hätte. Entsprechend bleibt es bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen Busse von Fr. 9'360.00. Für den Fall, dass der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht bezahlen sollte, ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Monaten festzusetzen (vgl. Art. 10 VStrR). 4. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich als unbegründet und ist ab- zuweisen. Ausgangsgemäss sind dem Beschuldigten die obergerichtlichen Verfahrenskosten vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die obergerichtlichen Verfahrenskosten sind auf Fr. 1'500.00 festzusetzen (§ 18 VKD). Seine Parteikosten hat der Beschuldigte selbst zu tragen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 5. Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs.1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Entsprechend dem Verfah- rensausgang sind somit die vorinstanzlichen Kosten von Fr. 9'115.00 voll- umfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen. Seine Parteikosten hat der Beschuldigte selbst zu tragen (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 6. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). - 11 - Das Obergericht erkennt: 1. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt wurde. 2. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der Übertretung des Spielbankengesetzes i.S.v. Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG bezüglich - des Spieles Gold Roulette auf dem Gerät U10118; - der Spiele XXX Reels, Winning Dollars, Golden Cards, Galaxy, Frozen's 7, Luxury Deluxe 777, Luxury 777, Hot Reels 777, Wild West 27, Mystery Rings, Lady's Kiss, Royal Crown, Loony Fruits, Monkey's Dance, Thor's Victory, Gold of Pelican, Gold of Pelican II, Dolphin's Treasure, Poseidon's Paradise, Diamonds on Fire, Cold Fire, Heroes of Egypt, Devil's Fire, Wanted Bullets, Burning Reels und Smart Roulette auf den Geräten U10119, U10120, U10121 und U10122. 3. Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen Übertretung des Spielban- kengesetzes i.S.v. Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG durch - Organisieren von mindestens einem Pokerturnier; - Bereitstellen der Räumlichkeiten "Raum 2" vom "C." zum Zweck des Anbietens der Spielbankenspiele Mega Bols, American Su- perball, Extra Bingo, Bingo/Keno, Magic Colors, Lost Treasure, Babylon Treasure, Beach Party, Fruit Mania, Magic Target, Hot Party, Black Jack (21), Vegas Poker, Sic Bo, American Roulette, Turbo Play, Arcade, Vegas Reels II, Magic Fruits, Fenix Play, Magic Hot, Vegas Hot, Black Horse, Joker Poker, Turbo Poker, American Poker V, Three Cards, Magic Poker, Magic Fruits 4, Black Hawk, Casino Vegas, Fenix Play 27, Fire Bird, Football Mania, Golden Lion, Magic Fruits 27, Magic Fruits 81, Magic Hot 4, Magic of the Ring, Miami Beach, Mystery Jack, Tetrimania und Super Fruits 1000 mittels der Geräte U10118, U10119, U10120, U10121 und U10122. 4. Der Beschuldigte wird in Anwendung der unter Ziff. 3 hiervor genannten Gesetzesbestimmung sowie Art. 2 VStrR i.V.m. Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 106 StGB und Art. 10 Abs. 3 VStrR zu einer Busse von Fr. 9'360.00, ersatzweise drei Monate Freiheitsstrafe, verurteilt. 5. [in Rechtskraft erwachsen] Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Rechtskraft des Urteils ausgehändigt: - 12 - - Serviceportemonnaie inkl. Bargeld von Fr. 2'358.30; - Recorder der Überwachungskamera U10123. 6. 6.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'500.00 und den Auslagen von Fr. 106.00, gesamthaft Fr. 1'606.00, werden dem Beschuldigten auferlegt. 6.2. Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 9'115.00 werden dem Be- schuldigten auferlegt. 6.3. Der Beschuldigte hat seine erst- und zweitinstanzlichen Parteikosten selbst zu tragen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der voll- ständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweize- rische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerd- elegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 13 - Aarau, 18. April 2023 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Plüss L. Stierli