6.5. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Privatklägers B. für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 1'973.40 auszurichten. Diese Entschädigung wird von der Beschuldigten sofort zurückgefordert. - 14 - Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der teilbedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB)