6.2. Die Beschuldigte hat ihre obergerichtlichen Parteikosten selbst zu tragen. 6.3. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 5'337.30 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 1'250.00) werden der Beschuldigten auferlegt. 6.4. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung stattgefunden hat – angewiesen, dem damaligen amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt C. sel. bzw. dessen Nachlass, für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 2'736.95 auszurichten. Diese Entschädigung wird von der Beschuldigten sofort zurückgefordert.