5. [in Rechtskraft erwachsen] 5.1. In teilweiser Gutheissung der Zivilklage wird die Beschuldigte verpflichtet, dem Privatkläger B. eine Zivilforderung von Fr. 142'800.00 unter Nachklagevorbehalt zu bezahlen. 5.2. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B. Zins zu jeweils 5 % wie folgt zu bezahlen: 1) auf Fr. 3'000.00 seit dem 31. Mai 2017 2) auf Fr. 64'400.00 seit dem 8. Juni 2017 3) auf Fr. 4'000.00 seit dem 28. Juni 2017 4) auf Fr. 64'400.00 seit dem 3. Juli 2017 5) auf Fr. 7'000.00 seit dem 13. Juli 2017 6. 6.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden der Beschuldigten auferlegt.