3. Die Beschuldigte wird hierfür gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 43 StGB und Art. 44 StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren mit einem vollziehbaren Anteil von 6 Monaten und einem bedingt zu vollziehenden Anteil von 30 Monaten, Probezeit 2 Jahre, verurteilt. 4. [in Rechtskraft erwachsen] Es wird von einer nicht obligatorischen Landesverweisung abgesehen. - 13 -