4. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das ist auch der Fall, wenn eine Berufung vollumfänglich abgewiesen wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_761/2017 vom 17. Januar 2018 E. 4 mit Hinweisen). Das Obergericht erkennt: 1. Auf die Berufung des Privatklägers B. wird nicht eingetreten. 2. [in Rechtskraft erwachsen] Die Beschuldigte ist der mehrfachen Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig.