3.4. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte verpflichtet, dem Privatkläger B. die Parteikosten für den unentgeltlichen Vertreter von Fr. 1'973.40 zu ersetzen. Die Höhe der Entschädigung des unentgeltlichen Vertreters ist im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, weshalb darauf nicht zurückgekommen werden kann. Diese Entschädigung ist unter Verweis auf die obigen Vermögensverhältnisse sofort von der Beschuldigten zurückzufordern (Art. 426 Abs. 4 StPO).