wobei nur teilweise eine plausible Erklärung vorliegt, für was dieses Geld verwendet wurde (wie bspw. täglicher Lebensbedarf, Renovation Ferienwohnung). Es muss daher davon ausgegangen werden, dass dieses Geld teilweise noch immer irgendwo existiert oder zumindest investiert ist. Unter diesen Umständen ist insgesamt von guten wirtschaftlichen Verhältnissen im Sinne von Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO auszugehen. Nach dem Gesagten ist die dem amtlichen Verteidiger im erstinstanzlichen Verfahren ausgerichtete Entschädigung sofort zurückzufordern.