Daneben verfüge sie über eine Ferienwohnung in Montenegro im Wert von mind. Fr. 50'000.00 (Protokoll Berufungsverhandlung S. 7). Der von ihr edierten Steuerveranlagung ist zu entnehmen, dass der auf die Beschuldigte entfallende Miteigentumsanteil in der Schweiz einen Steuerwert von Fr. 181'150.00 und die Wohnung in Montenegro einen Steuerwert von Fr. 200'000.00 hat (vgl. Steuerveranlagung vom 9. Februar 2023 Beilage 5 zur Berufungsbegründung). Darüber hinaus beläuft sich die Deliktssumme auf rund Fr. 200'000.00, - 12 -