Diese Entschädigung ist von der Beschuldigten zurückzufordern, sobald es ihre finanziellen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Die Beschuldigte verfügt zwar über kein regelmässiges Einkommen, ist aber Miteigentümerin zu ½ an einer im Jahr 2013 gekauften 4 ½-Zimmer- wohnung im Stockwerkeigentum in Q. (AGOBIS; vgl. auch Protokoll Berufungsverhandlung S. 5). Daneben verfüge sie über eine Ferienwohnung in Montenegro im Wert von mind. Fr. 50'000.00 (Protokoll Berufungsverhandlung S. 7).