Ausgangsgemäss hat die Beschuldigte keinen Anspruch auf Entschädigung (Art. 436 Abs. 1 i. V. m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). Der Privatkläger hat sich am Berufungsverfahren der Beschuldigten nicht aktiv beteiligt und wäre – da nur noch die Strafzumessung angefochten war – diesbezüglich auch gar nicht legitimiert gewesen (vgl. Art. 382 Abs. 2 StPO). Ihm bzw. seinem unentgeltlichen Rechtsbeistand ist deshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen. 3.2. Die vorinstanzliche Kostenverteilung erweist sich als korrekt und bedarf keiner Korrektur. Die Beschuldigte wird verurteilt und hat daher die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO).