Auf die Berufung des Privatklägers B. ist nicht einzutreten, da er die Berufung zwar angemeldet, dann aber nicht erklärt hat. Die in diesem Zusammenhang angefallenen Aufwendungen sind zu vernachlässigen, weshalb ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen bzw. aufgrund der ihm gewährten unentgeltlichen Rechtspflege vorzumerken sind. Die Berufung der Beschuldigten, auf die einzutreten ist, erweist sich als unbegründet und ist vollumfänglich abzuweisen. Damit hat die Beschuldigte die obergerichtlichen Verfahrenskosten (ohne Übersetzungskosten) von Fr. 4'000.00 (§ 18 VKD) vollumfänglich zu tragen.