Die Vorinstanz hat die Beschuldigte zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren mit einem vollziehbaren Anteil von 6 Monaten und einem bedingt zu vollziehenden Anteil von 30 Monaten, Probezeit 2 Jahre, verurteilt. Sie beschränkte damit den unbedingt vollziehbaren Anteil sowie die Dauer der Probezeit auf das gesetzliche Mindestmass (Art. 43 Abs. 3 StGB; Art. 44 Abs. 1 StGB), womit es aufgrund des Verschlechterungsverbots sein Bewenden hat.