Der unbedingt vollziehbare Teil darf bei einer teilbedingten Strafe die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB) und es müssen sowohl der aufgeschobene als auch der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Die Probezeit für den aufgeschobenen Teil beträgt zwei bis fünf Jahre (Art. 44 Abs. 1 StGB).