2.6. Der vollumfänglich bedingte Strafvollzug ist bei einer Strafe von 27 Monaten ausgeschlossen (Art. 42 StGB). Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens drei Jahren aber teilweise aufschieben, wenn nicht der vollumfängliche Vollzug notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Bei einer Schlechtprognose ist auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe ausgeschlossen (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1). Der unbedingt vollziehbare Teil darf bei einer teilbedingten Strafe die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art.