Aufgrund des Verschlechterungsverbots ist auch eine weitere Erhöhung der Freiheitsstrafe oder eine zusätzliche Ausfällung einer Geldstrafe für die weiteren 100 von der Beschuldigten begangenen Veruntreuungen ausgeschlossen. Es kann deshalb auch offen bleiben, ab welchem Deliktsbetrag bei den weiteren Veruntreuungen bei einer Einzelbetrachtung eine Geldstrafe von bis zu 180 Tagessätzen (bei nach dem 1. Januar 2018 begangenen Veruntreuungen) bzw. bis zu 360 Tagessätzen (bei vor dem 1. Januar 2018 begangenen Veruntreuungen) und nicht eine Freiheitsstrafe auszufällen gewesen wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3, demzufolge nicht zu be-