Insoweit die Beschuldigte auf andere Urteile verweist, kann sie daraus vorliegend nichts zu ihren Gunsten ableiten. Es ist unzulässig, eine als angemessen erachtete Strafe mit dem formalen Argument zu reduzieren, es bestehe ein Missverhältnis zu anderen Urteilen (vgl. BGE 135 IV 191 E. 3.4). Im Übrigen sind Vergleiche mit anderen Urteilen nur beschränkt aussagekräftig. Selbst gleich oder ähnlich gelagerte Fälle unterscheiden sich durchwegs massgeblich in zumessungsrelevanten Punkten (Urteil des Bundesgerichts 6B_1366/2016 vom 6. Juni 2017 E. 4.7.2). - 10 -