2.4.4. Zusammengefasst erweist sich für die von der Beschuldigten begangenen Veruntreuungen vom 8. Juni 2017 und 3. Juli 2017 in der Höhe von je Fr. 70'000.00 eine Freiheitsstrafe von insgesamt 3 ½ Jahren als ihrem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen angemessen. Da jedoch nur die Beschuldigte die Berufung erklärt hat und keine Anschlussberufung erhoben worden ist, ist das Obergericht an das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO) gebunden. Damit hat es mit der vorinstanzlich ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 3 Jahren sein Bewenden. Diese Strafe kann unter keinem Titel herabgesetzt werden.