Das Bundesgericht hat denn auch wiederholt betont, dass eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen ist (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_1235/2018 vom 28. September 2020 E. 5 mit Hinweisen). Solche liegen hier nicht vor, zumal die Beschuldigte ohnehin nicht arbeitstätig ist und die beiden Kinder (13 und 16 Jahre) ein sehr gutes Verhältnis zum in der Nachbarschaft lebenden Vater pflegen (VA act. 92, Protokoll Berufungsverhandlung S. 4 f.). Nach dem Gesagten wirkt sich die Täterkomponente insgesamt neutral aus.