Was die übrigen persönlichen Verhältnisse anbelangt, so ist eine erhöhte Strafempfindlichkeit vorliegend nicht ersichtlich. Es ist zwar unbestritten, dass der Strafvollzug eine Belastung für die Beschuldigte und ihre beiden Kinder darstellen wird. Die Verbüssung einer Freiheitsstrafe ist aber für jede in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden. Der Umstand allein, dass sie (alleinerziehende) Mutter zweier minderjähriger Kinder ist, führt noch nicht zur Annahme einer besonderen Strafempfindlichkeit.